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Sind steuerliche Verluste vererblich?

Steuern

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über

Der Vater des Klägers hatte bis zu seinem Tod Einkünfte aus Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt. In der Zeit von 2002 bis 2005 waren von ihm Renovierungsarbeiten an dem Objekt durchgeführt worden. Die hierfür notwendigen Kosten hatte er über eine Bak finaziert. Zum Ende des Jahres 2011 betrugen die insoweit nach § 2a Abs.1 S.5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.097.– €.

Beim Tod des Vaters im Jahr 2012 wurde der Kläger sein alleiniger Erbe. Als solches trat er auch in die Darlehensverträge seines Vaters ein. In den Jahren 2012-2014 erzielte der Kläger nunmehr aus der Vermietung des geerbten Hauses steuerpflichtige Überschüsse. Den Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers lehnte das Finanzamt ab. Weiterhin beantragte der Kläger beim Finanzamt jeweils auf den 31.12. der Streitjahre den Erlass von Bescheiden über die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Auch diese Anträge wies das Finanzamt zurück.

Auch vor dem BFH ist der Kläger unterlegen. Der BFH wies dabei auf Folgendes hin:

Der Große Senat des BFH hat insoweit erkannt, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht. Diese Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass § 10d EStG der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des oder der Erben mindere. Aus diesem Grund sind die Verluste aus der Vermietung des verstorbenen Vaters für dessen Erben einkommensteuerrechtlich nicht nutzbar.

BFH v. 23.10.2019 – I R 23/17