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Beschwerdeberechtigung bei Teilnachlasspflegschaft: OLG München (33. Zivilsenat), 06.08.2024 – 33 Wx 104/24 e

Kosten

Es geht im Kern um die Beschwerdeberechtigung bei der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft. ​

Der Erblasser, ledig und kinderlos, verstarb 2024 ohne Testament. ​ Seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben. ​ Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers und haben die Erbschaft angenommen. ​ Das Nachlassgericht ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits an und bestellte einen Nachlasspfleger. ​

Die Beschwerdeführer, die zur Erbengemeinschaft mütterlicherseits gehören, legten Beschwerde gegen diese Anordnung ein, da sie der Meinung waren, dass die Erben väterlicherseits nun bekannt seien. ​ Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. ​

Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte nachweisen konnten. Die Kosten der Nachlasspflegschaft stellen lediglich eine wirtschaftliche Belastung dar und keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung. ​ Zudem waren die Erben väterlicherseits zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig ermittelt und hatten die Erbschaft noch nicht angenommen. ​

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. ​