Was bedeutet Ausschlagung?
Mit dem Tod einer Person treten dessen Erben automatisch in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, ohne dass es dazu weiterer Rechtsschritte bedarf. Es gehen dabei nicht nur Vermögenswerte auf den Erben über sondern auch die vom Verstorbenen herrührenden Schulden. Für diese haftet ein Erbe nicht nur mit dem Ererbten sondern persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob der einzelne Erbe etwas von dem Erbfall weiß. Aus diesem Grunde wird dem Erben kraft Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt, sich dieser Position rückwirkend zu entledigen. Das nennen wir Ausschlagung.
Wie schlage ich aus?
Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Hierzu kann entweder eine Ausschlagungserklärung eingereicht werden, bei der die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist (im Bundesland Hessen auch durch das Ortsgericht) oder indem die Ausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts persönlich erklärt wird oder durch eine mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausgestattete Person für den Ausschlagenden erklärt wird.
Wie lange hat man Zeit für die Ausschlagung?
Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Ausschlagende bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.
Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe. Ist man durch Testament oder Erbvertrag zum Erben eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser letztwilligen Verfügung.
Welche Rechtsfolgen hat die wirksame Ausschlagung?
Wenn die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen wurde, gilt der Ausschlagende rückwirkend nicht mehr als Erbe. Es wird also so getan, als wäre der Erbfall zu seinen Gunsten niemals eingetreten. Das gilt auch für alle steuerlichen Folgen.
Das ausgeschlagene Erbe fällt. Nun demjenigen an, der Erbe sein würde, wenn man unterstellt, dass der Ausschlagende vor dem Erbfall verstorben wäre. Auch dies gilt dann mit allen Folgen rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Erblassers. Auch der insoweit berufene Erbe hat dann wiederum ein Ausschlagungsrecht, für das das gleiche gilt.
Kann ein Minderjähriger oder unter Betreuung stehender Mensch ausschlagen?
Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern, der verwitwete Elternteil, der ge-schiedene Elternteil, dem die elterliche Sorge allein übertragen wurde, der Vormund usw.) die Erbschaft aus-schlagen. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, müssen beide Elternteile ausschlagen.
Wird die Erbschaft für einen Minderjährigen ausgeschlagen, so ist hierfür grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden. Tritt der Anfall der Erbschaft an das Kind aber erst infolge der Ausschlagung des Elternteils ein, der das Kind vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
Ähnliches wie bei Minderjährigen gilt für volljährige Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pfleg- schaft stehen. Hier muss gegebenenfalls der Betreuer oder Pfleger die Erklärung abgeben; für die in diesem Fall ausnahmslos erforderliche Genehmigung ist das Betreuungsgericht zuständig. Auch diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom Betreuer oder Pfleger mitgeteilt werden.