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Wann ist ein Geschenk auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen?

Kosten

Der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19)

Eine Tochter war durch  Testament enterbt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter macht diese enterbte Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben (ihre Geschwister). Diesem Pflichtteilsanspruch hielten die Geschwister entgegen, dass die enterbte Tochter bereits zu Lebzeiten Geld von der Mutter erhalten hatte. Auf der Geldüberweisung  (5.000,00 €) war als Verwendungszweck „Erbteil“ angegeben worden. Die Erben waren daher der Meinung, dass diese Zahlung den Pflichtteil der Höhe nach schmälert.

 

Die Entscheidung des OLG Koblenz

Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass eine lebzeitige Zuwendung nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen sei, wenn eine solche Anrechnung vom Erblasser vor oder bei der Zuwendung angeordnet worden sei.

Alleine der Hinweis „Erbteil“ auf einem Überweisungsträger erfülle, so das OLG, diese Voraussetzungen nicht.

Aus der Formulierung „Erbteil“ lasse sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Erblasser eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil gewollt habe.

Eine entsprechende Anordnung durch den Erblasser müsse für den Pflichtteilsberechtigten klar erkennbar sein.

 

Hinweis für die Praxis

Bei lebzeitigen Schenkungen sollte unter allen Umständen in nachvollziehbarer Weise geregelt sein, ob die Schenkung auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden sollt.

Grundsätzlich sollte auch überlegt werden, mit dem beschenkten Kind zeitgleich einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen. Das schafft die notwendige Gestaltungssicherheit.