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Versicherungsrecht

Der Fachanwalt für Versicherungsrecht in Alsfeld erklärt alle Infos zu versicherungsrechtlichen Fragen

Das Versicherungsrecht befasst sich mit allen Rechtsverhältnissen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.

Facetten des Versicherungsrechts

Das Versicherungsrecht ist sehr breit angelegt. Es regelt die Rechte und Pflichten zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber. Es umfasst auch die Rechtsvorschriften für die Sozialversicherung und die Privatversicherung (Privatversicherungsrecht).
Versicherungen sind Verträge zwischen zwei Parteien, dem Anbieter und dem Versicherungsnehmer. In diesen Verträgen sind Leistungen festgelegt, die bei einem definierten Schadensfall (Schadensrisiko) zur Auszahlung kommen sollen.

Das zu versichernde Risiko

Heutzutage sind nahezu sämtliche Risiken versicherbar. Die Höhe des Risikos spiegelt sich dabei in der Höhe der Prämien wider. Grundsätzlich ist bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages Vorsicht geboten. Denn was nutz der Versicherungsvertrag, wenn im Schadensfall eine wirksame Ausschlussklausel greift, d.h. das konkrete Risiko gerade ausgeschlossen ist. Ihren Vertrag prüft der Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dies gilt auch bei den klassischen Versicherungsarten:

Allgemeine Haftpflichtversicherung:

  • Anwaltshaftung
  • Bauwesenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Einbruchdiebstahlsversicherung
  • Fahrzeugversicherung
  • Feuerversicherung
  • Gebäudeversicherung
  • Grundzüge der Kredit- und Vertrauensschadenversicherung
  • Hausratversicherung
  • Kfz-Versicherung, Haftpflicht-, Teilkasko-, Vollkaskoversicherung
  • Krankenversicherung
  • Lebensversicherung
  • private Haftpflichtversicherung
  • Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung
  • Rechtsschutzversicherung
  • Reisegepäckversicherung
  • Reiserücktrittsversicherung
  • Transport- und Speditionsversicherung
  • Unfallversicherung

Der Schadensfall

Hat sich ein Risiko realisiert, ist also ein Schaden eingetreten, muss dies unverzüglich an die Versicherung gemeldet werden (Schadensmeldung). Die verspätete Schadensmeldung stellt im Regelfall eine Obliegenheitsverletzung dar und kann zu Einbußen, bis hin zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Lehnt der Versicherer die Leistung ab, muss der Fachanwalt für Versicherungsrecht die Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherungsnehmers prüfen und gegebenenfalls durchsetzen.

Widerruf der Versicherung

Im deutschen Recht besteht auch nach wirksamen Abschluss eines Versicherungsvertrages die Möglichkeit, diesen zu widerrufen. Dies beruht auf Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie II der europäischen Union. Dort wurde den Mitgliedsländern in Europa nämlich aufgegeben, im jeweiligen nationalen Recht – für Verbraucher – die Möglichkeit zu schaffen, einen Versicherungsvertrag zu widerrufen, „ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen“.

Diese europäische Richtlinie wurde in Deutschland durch die Regelungen in den §§ 8 und 9 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) umgesetzt. Dabei hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht nicht nur auf Verbraucher beschränkt. Es können also auch Gewerbetreibende und Kaufleute ihre Willenserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages widerrufen.

Für einen Widerruf muss der Versicherungsnehmer keinen Grund angeben. Es ist also vollkommen belanglos, ob man nach Vertragsschluss bei einer anderen Versicherung bessere Bedingungen oder günstigere Konditionen entdeckt hat und deswegen den ursprünglichen Vertrag widerruft. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

 

  • 8 VVG schreibt allerdings vor, dass die Widerrufserklärung den Versicherer (mindestens) in Textformerreicht. Der Begriff „Textform“ ist in § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert und setzt voraus, dass „die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben“ wird, die Person des den Widerruf Erklärenden genannt wird und „der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht“ werden. Man kann demnach den Widerruf also insbesondere durch Telefax und auch durch eine E-Mailerklären. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch empfehlenswert, den Widerruf durch ein Einschreiben mit Rückschein zu erklären.

 

Das Schreiben muss vom Inhalt her erkennen lassen, dass man die eigene Willenserklärung, die zum Abschluss des Versicherungsvertrages abgegeben wurde, zurückziehen will. Das Wort „Widerruf“ muss in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig fallen. Das Schreiben kann an den Versicherer selber oder aber auch an dessen Repräsentanten, wie zum Beispiel dem Versicherungsvertreter, gerichtet werden.

Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich14 Tage, bei Lebensversicherungen sogar 30 Tage, § 152 VVG.

Diese Frist beginnt gemäß § 8 Abs. 2 VVG zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Versicherungsnehmer folgende Unterlagen in Textform zugegangen sind:

 

  1. der Versicherungsscheinund die Vertragsbestimmungeneinschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und
  2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrechtund über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels deutlich macht und die den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 enthält.

 

Für die Einhaltung der Frist reicht es aus, wenn der Widerruf rechtzeitig abgesendet wurde. Wenn beispielsweise die Post das Schreiben nur verzögert befördert, so trägt dieses Risiko der Versicherer.

Wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer keine ordnungsgemäße Information und Widerrufsbelehrung hat zukommen lassen, so steht dem Versicherungsnehmer ein unbefristetes Widerrufsrecht zu.

Das Widerrufsrecht ist unter anderem dann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsvertrag eine Laufzeit von unter einem Monat hat oder es um die Versicherung eines Großrisikos geht, § 8 Abs. 3 VVG.

Wird wirksam und rechtzeitig ein Widerruf erklärt, dann muss der Versicherer zumindest den Prämienanteil ab Wirksamwerden des Widerrufs spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zurückzahlen. Wenn der Versicherungsschutz während der Widerrufsfrist ausgeschlossen war, muss der Versicherer sogar die komplette Prämie zurückzahlen, § 9 VVG.

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Dezember 2019 ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gesprochen. Im Wesentlichen weist der EuGH auf folgendes hin:

  • Der Verbraucher hat im Falle einer fehlerhaften Belehrung über sein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht ein ewiges Rücktrittsrecht, egal wann und wie er von der fehlerhaften Belehrung erfahren hat.
  • Dieses ewige Rücktrittsrecht bleibt auch bei bereits beendeten Verträgen aufrechterhalten, sogar wenn der Kunde bereits die Kündigung erklärt hat.
  • Bislang war ungeklärt, ob der Rücktritt auch per E-Mail ausreicht oder ob eine Schriftform per Brief erforderlich ist. Laut EuGH hätte der Versicherer auf eine solche Schrift- bzw. Textform hinweisen müssen.
  • Der nationale Gesetzgeber darf die Verjährung der Zinsen nur unter gewissen Umständen auf drei Jahre einschränken.
  • Der EuGH untersagt dem nationalen Gesetzgeber im Übrigen, eine benachteiligende Regelung zu erlassen, wonach der Verbraucher auch bei fehlerhafter Belehrung nur den Rückkaufswert erhält.

Dieses Urteil eröffnet gerade im Hinblick auf die derzeit extrem niedrigen Zinsen vielen Versicherungsnehmern ungeahnte Möglichkeiten, um aus einem für sie unrentablen Vertrag auszusteigen. Der Fachanwalt für Versicherungsrecht überprüft ihre Verträge.

Kündigung der Versicherung

Ein Versicherungsvertrag kann bis spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt werden. Ansonsten verlängert er sich automatisch um 1 Jahr. Er kann dann erst wieder 3 Monate vor dem neuen Ablauf gekündigt werden. Eine automatische Verlängerung erfolgt nur um 1 Jahr. Längere Laufzeiten müssen vom Kunden explizit bestätigt werden.

Kfz-Versicherungen laufen bei den meisten Versicherern zum 1.1. eines jeden Jahres ab und können auch noch einen Monat vorher gekündigt werden (spätestens bis zum 30.11.).

Sollten Sie einen 10-Jahresvertrag abgeschlossen haben, ist dieser erstmals zum Ablauf des 3. Jahres und danach zum Ende jedes weiteren Jahres kündbar (jeweils bis 3 Monate vorher). Seit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz können auch 5-Jahresverträge zum Ablauf des 3. Jahres gekündigt werden, unabhängig davon, ob sie neu abgeschlossen werden oder bereits länger bestehen.

Nach einem Schadensfall kann der Vertrag innerhalb eines Monats fristlos oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, nachdem der Schaden vom Versicherer reguliert wurde.

Bei der Rechtsschutzversicherung müssen 2 Schäden vom Versicherer erstattet worden sein, bevor dieses außerordentliche Kündigungsrecht greift.

Bei einem Hausrat- oder Gebäude-Schaden besteht bereits nach der Schadensmeldung ein solches Kündigungsrecht (und nicht erst nach der Abwicklung).

Wenn die Beiträge Ihres Vertrags erhöht werden, ohne dass sich der Versicherungsumfang erweitert, kann der Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung (frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) gekündigt werden.

Wenn das versicherte Risiko nicht mehr vorhanden ist, kann die Versicherung direkt aufgehoben werden. Halten Sie beispielsweise einen Hund oder ein Pferd und das Tier verstirbt, erlischt auch die Versicherung (unabhängig von der Vertragslaufzeit). Ein eventuell im Voraus gezahlter Versicherungsbeitrag wird dann anteilig zurückerstattet.

ÖFFNUNGSZEITEN

Mo – Do: 08:00 – 12:00 Uhr & 14:30 – 17:30 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Mo – Sa: zusätzlich nach Vereinbarung