Pre Loader

Arbeitsrecht: von Arbeitsvertrag bis Kündigung

blank

Die Facetten des Arbeitsrechts: Das Arbeitsrecht umfasst Gesetze und Verordnungen vom Abschluss des Arbeitsvertrages, der Durchführung des Arbeitsverhältnisses bis zu dessen fristgerechter oder außerordentlichen Kündigung. Die wichtigsten Themen, bei denen auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite die häufigsten Reibungspunkte und Fehler in der Durchführung entstehen:

Was regelt das Arbeitsrecht und was ist wichtig?

Das Arbeitsrecht dient vor allem dazu, die Arbeitnehmer rechtlich zu unterstützen. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und den Arbeitnehmern. 

In vielen Ländern gibt es ein „Arbeitsgesetzbuch“, in dem alle Verordnungen und Gesetze des Arbeitsrechts gelistet sind. Doch in Deutschland gibt es so etwas nicht. Das Arbeitsrecht ist stark zergliedert und besteht aus unzähligen Rechtsverordnungen und Gesetzen, die verbindliche Bestimmungen für eine

unselbstständige Erwerbsarbeit definieren.

Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist die Basis des Beschäftigungsverhältnisses und regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sowohl Form als auch Inhalt des Arbeitsvertrages sind frei. Ein Arbeitsvertrag kann auf unterschiedliche Weise zustande kommen:

  • schriftlich
  • mündlich
  • stillschweigend

Von einem stillschweigenden Zustandekommen spricht man, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit aufnimmt, der Arbeitgeber dem nicht widerspricht und ihm seine Vergütung zahlt. Die befristeten Arbeitsverträgen müssen schriftlich fixiert sein. Es empfiehlt sich aus Beweisgründen, den Arbeitsvertrag schriftlich abzuschließen. Kommt es nämlich zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Inhalt, so lässt sich der Nachweis bei einem schriftlichen Vertrag leichter führen.

Gesetzliche Vorgaben, wie z.B. das Arbeitszeitgesetz oder Kündigungsschutzgesetz sind zu beachten. Gilt ein Tarifvertrag, muss er berücksichtigt werden. Die Inhalte eines Arbeitsvertrages regelt Paragraph 2 des Nachweisgesetzes.

Das laufende Arbeitsverhältnis

Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Rechtsfragen, hier einige Beispiele:

  • Wann haftet der Arbeitnehmer für einen Fehler im Rahmen seiner Tätigkeit?
  • Hat der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung oder der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf eine Vollzeitbeschäftigung?
  • Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber den Urlaub zum Wunschtermin versagt? Unter welchen Umständen kann der Arbeitgeber den Wunschtermin ablehnen?

Urlaub des Arbeitnehmers

Jeder Arbeitnehmer hat ein Recht auf bezahlten Urlaub. Der Urlaub dient der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Deshalb ist es erforderlich, dass regelmäßig der Urlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers zusammenhängend gewährt wird.

Der Arbeitgeber hat dem Urlaubsantrag stattzugeben, wenn keine betrieblichen Belange dagegen sprechen. 

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeitkräfte oder Aushilfen handelt. Auch ein Arbeitnehmer in geringfügiger Beschäftigung (z.B. Minijob) hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5-Tagewoche sind das 20 Werktage.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Arbeitnehmer, die krank und damit arbeitsunfähig sind, haben Anspruch darauf, dass ihr Gehalt weiter gezahlt wird (gem. Paragraph 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Diese Lohn- oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht für maximal sechs Wochen für jede neue Erkrankung.

Dieser Fortzahlungsanspruch gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte – Häufig wird diese Fortzahlung bei ihnen nicht gewährt. 

Aufpassen: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte.

Wenn man länger als sechs Wochen krank ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenversicherung.
Manchmal verweigert der Arbeitgeber dem krankgemeldeten Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung, dann kann der beschäftigte bei seiner Krankenversicherung den Krankengeldanspruch auch für die ersten sechs Wochen geltend machen. Das vermeidet einen Rechtsstreit. 

Geringfügige Beschäftigung – Minijob und Aushilfen

Der sogenannten Minijob ist z.B. eine geringfügige Beschäftigung, weil das monatliche Entgelt nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Es wird in allen Bereichen des Arbeitsrechts gleich behandelt. Im Kündigungsfall gilt auch der Kündigungsschutz, genauso wie bei einem „normalen“ Arbeitsverhältnis. Sie muss ebenfalls sozial gerechtfertigt werden (anders beim Kleinbetrieb).

Die Praxis zeigt allerdings, dass dies oft ignoriert wird: 

Häufig wird keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bezahlt und kein bezahlter Urlaub gewährt. Bei langen Beschäftigungsverhältnissen werden vielmals die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten oder sogar bewusst ignoriert.

Die häufige Praxis, dass geringfügig Beschäftigte keinen Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten, ist rechtswidrig. 

Nicht zu verwechseln mit dem Minijob ist die so genannte kurzfristige Beschäftigung. Sie ist vorher vertraglich auf 70 Arbeitstage oder drei Monate (90 Kalendertage) innerhalb eines Kalenderjahres befristet. Typische kurzfristige Jobs sind z.B. Erntehelfer oder Aushilfen in Stoßzeiten im Einzelhandel, wie z.B. im Weihnachtsgeschäft.

 

ÖFFNUNGSZEITEN

Mo – Do: 08:00 – 12:00 Uhr & 14:30 – 17:30 Uhr
Fr: 08:00 – 12:00 Uhr
Mo – Sa: zusätzlich nach Vereinbarung