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Scheidung und Erbrecht

Scheidung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit der Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei anhängiger Scheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19).

Hat der Erblasser einen zulässigen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht bzw. dem Antrag wirksam zugestimmt, müssen nach § 1933 BGB für den Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Zur Zeit des Todes des Erblassers müssen die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sein, d.h. das Scheitern der Ehe muss feststehen, § 1565 Abs. 1 BGB.

Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten war im zu entscheidenden Fall nach Auffassung der Richter nicht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Scheidung beantragt hatte, nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, er und seine Ehefrau würden die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht wiederherstellen. Das Gericht vermochte keine endgültige Distanzierung von der Ehe mit Blick auf die Pflege von Seiten der Ehefrau und deren Annahme durch den Erblasser zu erkennen.

Das Erbrecht sei nach § 1933 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei. Soweit daher die Vermutungen des § 1566 BGB – einjährige Trennung und beiderseitiger Scheidungsantrag bzw. Zustimmung des Antragsgegners oder dreijährige Trennung – nicht greifen, habe das Gericht prognostisch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.