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Checkliste: Handschriftliches Testament

Testament prüfen Siebert und Dippell die Fachanwaelte

Was bei der Abfassung eines handschriftlichen Testaments beachtet werden muss, zeigt diese Checkliste.

Warum soll ich ein Testament errichten?

Viele glauben, dass das Errichten eines Testamentes überflüssig ist. Doch das kann sich schnell als trügerischer Irrtum erweisen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Doch diese ist längst nicht immer so wie erwartet.

So erben neben dem Ehegatten die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, können Eltern oder Großeltern neben dem Ehegatten miterben. Bei mehreren Erben hat eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stattzufinden. All das kann durch ein Testament vermieden werden. Besonders wichtig ist ein Testament, wenn man in einer nichtehelichen Beziehung zusammenlebt. Ohne Testament geht der Partner leer aus.

Wer kann ein eigenhändiges Testament errichten?

Wer ein gültiges Testament errichten will, muss voll testierfähig sein.

Kein Testament kann daher errichten, wer „wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln“.

Minderjährige können ein eigenhändiges Testament nicht errichten, ebenso wenig, wer nicht lesen oder schreiben kann.

Welche Formalien müssen eingehalten werden?

Voraussetzung ist, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben wird.

Es ist unzulässig, das Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer zu schreiben und nur zu unterschreiben.

Wer des Schreibens nicht mächtig ist, kann auch kein wirksames privatschriftliches Testament errichten. Sich die Hand durch einen anderen führen zu lassen, macht das Testament ebenfalls nichtig.

Das Testament muss eigenhändig unterschrieben werden, wobei die Unterschrift unter dem Testament stehen soll.

Besteht das Testament aus mehreren Blättern, reicht grundsätzlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt, die Unterzeichnung jedes Blattes ist allerdings ratsam.

Der Testierende soll mit seinem Vor- und seinem Familiennamen unterschreiben. Für die Gültigkeit des Testaments reicht es aber aus, wenn nur mit dem Vornamen oder dem Nachnamen (oder gar mit „Eure Mutter“ oder ähnlichem) unterschrieben wird, wenn unzweifelhaft der Urheber des Testaments und die Ernstlichkeit der Testamentserrichtung festgestellt werden können.

Das Testament sollte mit Ort und Datum versehen werden.

Unwirksam ist ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblasser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon sehr zittrig war

Was kann ich im Testament regeln?

Zunächst einmal können eine oder mehrere Personen als Erben bestimmt werden. Der Erbe ist dann der unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein Erbe muss hinreichend bestimmt sein. Es reicht nicht aus zu sagen: „Erbe wird wer mich gepflegt hat.“ Es empfiehlt sich auch einen Ersatzerben zu bestimmen.

Es ist auch möglich jemandem einen einzelnen Gegenstand oder einen Geldbetrag zu vermachen. Dieser muss dann den vermachten Gegenstand vom Erben herausverlangen.

Mit einer Teilungsanordnung kann festgelegt werden, wie die Erben bestimmte Gegenstände im Erbfall unter sich aufzuteilen haben.

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann dafür gesorgt werden, dass die getroffenen Anordnungen auch zeitnah umgesetzt werden.

In einem Testament können darüber hinaus Auflagen gemacht und Bedingungen gestellt werden. Auch schlichte Wünsche können dort formuliert werden.

Entscheidend ist, dass der letzte Wille verständlich und nachvollziehbar formuliert ist, damit die Auslegung des Testaments nicht zum Streit führt.

Bei Bedingungen sollte aber der Bogen nicht überspannt werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.02.201 Az.: 20 W 98/18) zu entscheiden. Die beiden Enkel sollten nach dem Willen des Großvaters nur erben, wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchten. Diese Bedingung hielten die Richter für sittenwidrig

Auf was muss ich noch achten?

Tiere können nicht als Erbe eingesetzt werden, weil ein Tier nicht erbfähig ist. Eingesetzt werden kann aber beispielsweise der Tierschutzverein. Dieser muss aber hinreichend genau bestimmt sein.

Der größte Fehler ist es, gar kein Testament zu machen. Fast genauso schlimm ist es, ein Testament ohne fachlichen Rat zu errichten.