Der Erblasser war 2022 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben. Nach seinem Tod wurden zwei Schriftstücke aufgefunden: Ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999, in dem seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt war. Dieses Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben. Ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2002, in dem der Erblasser u.a. bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Darlehen für Hausumbau gewährt hatte, und in dem er anordnet, dass diese Summe im Todesfall vom Nachlass abgezogen und ihr als Erbin zugutekommen soll, wurde dem Nachlassgericht
Wird ein Kind von einem Elternteil enterbt, hat dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre das enterbte Kind bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Erbe zu ½ geworden, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes. Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben. So kann er grundsätzlich auch die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens verlangen, wenn die dargelegten
Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr gutes Instrument, die Umsetzung des Willens des Verstorbenen sicherzustellen. Durch den Testamentsvollstrecker sind alle Verfügungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen. Die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker müssen im Testament sorgfältig und ausführlich ausgestaltet sein.
Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar. Was ist ein Erbschein? Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt wird kann also darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist. Wann benötige ich einen Erbschein? Den Erbschein benötige ich zunächst
Grundsätzlich kann jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise dann, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Darüber hinaus kann ein Testament nichtig sein, wenn es sittenwidrig ist. # Der Fall des OLG Celle Nachdem ein 85-jähriger Mann einen schweren Schlaganfall erlitten hatte
Der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19) Eine Tochter war durch Testament enterbt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter macht diese enterbte Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben (ihre Geschwister). Diesem Pflichtteilsanspruch hielten die Geschwister entgegen, dass die enterbte Tochter bereits zu Lebzeiten Geld von der Mutter erhalten hatte. Auf der Geldüberweisung (5.000,00 €) war als Verwendungszweck „Erbteil“ angegeben worden. Die Erben waren daher der Meinung, dass diese Zahlung den Pflichtteil der Höhe nach schmälert. Die Entscheidung
