Die Klägerin und ihr mittlerweile geschiedener Ehemann führten vor dem Amtsgericht ein familienrechtliches Streitverfahren. Gegenstand des Verfahrens waren neben der eigentlichen Scheidung der Versorgungsausgleich sowie der nacheheliche Unterhalt. Im Jahr 2014 wurde die Scheidung ausgesprochen und der frühere Ehemann der Klägerin zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet. Das folgende Beschwerdeverfahren endete mit einem Vergleich über die Unterhaltshöhe.
In ihrer Einkommensteuererklärung 2015 wollte die Klägerin bei den sonstigen Einkünften (Unterhalt) die diesbezüglichen Prozessführungskosten (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten), steuermindernd als Werbungskosten geltend machen, was das Finanzamt ablehnte.
Das angerufene FG gab der Klage statt. Bei der Klägerin als Unterhaltsempfängerin seien die Prozessführungskosten als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes nach § 22 Nr. 1a EStG versteuere. Die Klägerin habe die Prozessführungskosten aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Die Unterhaltszahlungen seien gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit gehabt habe, seine Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG abzuziehen (sogenanntes Realsplitting). Die Unterhaltszahlungen würden den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt. Daraus folge, dass auch ein Werbungskostenabzug vollumfänglich möglich sein müsse.
Gegen die Entscheidung wurde die zugelassene Revision eingelegt.
FG Münster 1 K 494/18 E, BeckRS 2019, 32868