Die Kosten einer Hortbetreuung sind dann nicht vom Kindesunterhalt als Mehrbedarf des Kindes umfasst, wenn die Betreuung allein aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils veranlasst ist. Etwas anderes gilt dann, wenn die Hortbetreuung aus pädagogischen Gründen veranlasst wurde. So das Amtsgericht Pforzheim.
Die Kosten der Fremdbetreuung können dann als Mehrbedarf des Kindes gewertet werden, so das Amtsgericht in seiner Begründung, wenn die Fremdbetreuung zu erzieherischen Zwecken erfolgt. Dieser Zweck müsse im Vordergrund stehen. Dies sei etwa bei einer Betreuung im Kindergarten der Fall. Ist demnach der Besuch eines Schülerhorts pädagogisch besonders veranlasst, so dass die pädagogischen Ziele im Vordergrund stehen und der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung ist, so stellen die Kosten Mehrbedarf des betroffenen Kindes dar. Vorliegend hatten die Kinder aber den Hort vorrangig deshalb besucht, um der Kindesmutter die Berufstätigkeit zu ermöglichen
AG Pforzheim, Beschluss v. 22.02.2019, 3 F 160/18