Überall auf der Welt sind sie unterwegs: Die Erbenermittler. Was hat es aber mit der Ermittlung von Erben auf sich hat und welche Rolle spielen gewerbliche Erbenermittler dabei?
Die Ausgangslage
Verstirbt eine Person und hinterlässt kein gültiges Testament, dann fällt die Erbschaft an die gesetzlichen Erben. Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, wo gesetzliche Erben nur bis zu den Großeltern zurückgehen, ist das deutsche Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge unendlich. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, müssen die in Betracht kommenden gesetzlichen Erben gesucht werden. Hierzu setzt das Nachlassgericht üblicherweise einen Nachlasspfleger ein (§ 1960 BGB). Kommt dieser mit den Ermittlungen nicht weiter, wird der Nachlasspfleger häufig die Hilfe eines gewerblichen Erbenermittlers in Anspruch nehmen.
Welche Qualifikation hat ein Erbenermittler?
Der gewerbliche Erbenermittler und seine Mitarbeiter verfügen in der Regel über hohe fachliche Qualifikationen. Neben juristischen sind auch historische und fremdsprachliche Kenntnisse zwingende Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken in diesem umfangreichen Tätigkeitssegment. Mit Hilfe komplizierter, nicht selten weltweiter genealogischer Recherchen führen Erbenermittler Erbschaften und Erben zusammen. Professionelle Erbenermittler verfügen häufig über weltweite Netzwerke.
Wie arbeiten Erbenermittler?
Die Ermittler nutzen fast jede Art der Recherche, z.B. in Standesämtern, Archiven oder Kirchengemeinden. Auch viele online-Medien stehen in der Zwischenzeit zur Verfügung. Zu den Aufgaben des Erbenermittlers gehört es auch, die notwendigen Urkunden für den jeweiligen Erbnachweis zu beschaffen. Denn der Erbnachweis ist im Erbscheinsverfahren durch öffentliche Urkunden zu führen (§ 352 Abs.3 S.1 FamFG).
Kann der Ermittler die Erbfolge nachweisen, so wendet er sich an die Erben. Er teilt diesen mit, dass sie nach seinen Ermittlungen, zu den erbberechtigten Personen gehören und fordert sie auf, mit ihm einen Vertrag abzuschließen, in dem sich der ermittelte Erbe verpflichtet, für die Leistungen des Erbenermittlers ein „Erfolgshonorar“ zu zahlen.
Wer bezahlt den Erbenermittler und wie hoch ist sein Honorar?
Der Erbenermittler arbeitet im Regelfall auf eigenes Risiko und auf reiner Erfolgsbasis. Nur wenn er den bzw. die Erben ermittelt und es ihm gelingt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ohne die Hilfe des Erbenermittlers wird der gefundene Erbe allerding in den meisten Fällen kaum zu seinem Nachlass kommen.
Üblicherweise rechnet der Erbenermittler ein Honorar zwischen 15% und 33% des Nachlasswertes zuzüglich MwSt ab. Das OLG Naumburg (Beschluss vom 24.11.2014 – 12 Wx 16/14) hat in einem Fall ein Honorar in Höhe von 33 1/3 % zuzüglich MwSt und Fallpauschale für angemessen erachtet.
Kann man die Kosten für den Erbenermittler bei der Erbschaftsteuererklärung geltend machen?
Erbenermittlungskosten sind, ebenso wie die Kosten der Nachlasspflegschaft, für den später ermittelten Erben nach § 10 Abs.5 Nr.3 S.1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzministerium NRW hat das dahingehend konkretisiert, dass die gesamte an den gewerblichen Erbenermittler gezahlte Vergütung steuerlich abzugsfähig ist.
Wie erkenne ich, ob der Erbenermittler seriös ist?
Wird ein Erbenermittler persönlich bei einem ermittelten Erben vorstellig, dann wird er sich ausweisen können. Gegebenenfalls kann man das Legitimationsschreibens des Nachlasspflegers vorlegen lassen. Die meisten Erbenermittler haben eine Internetpräsens, über die man sich informieren kann. Echte Erbenermittler verlangen keine Vorschussleistungen, sondern rechnen erst ab, wenn der Erbschein erteilt ist und der Nachlass dem Erben zur Verfügung steht.
Resümee
Im Ergebnis tragen gewerbliche Erbenermittler mit einem enormen Arbeitsaufwand erfolgreich dazu bei, dass teilweise große Vermögen in die richtigen Hände der berechtigten Erben gelangen. Wenn Erben nicht ermittelt werden können, fällt das Erbrecht dem Fiskus zu (§ 1936 BGB). Die Erbenermittlung dient daher der nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie, der hier zugunsten des jeweiligen Erben zum Erfolg verholfen wird. Da die Honorarvereinbarung des Erbenermittlers auf einer reinen Erfolgsbasis vereinbart wird, gibt der begünstigte Erbe nur einen Teil seines ererbten Vermögens an den Ermittler ab. Ansonsten würde er voraussichtlich leer ausgehen.