Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen. Hintergrund: Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“. Der Nachlass umfasste u.a. einen 1/24-Anteil an einem Grundstück. Der Verkehrswert war durch ein Sachverständigengutachten auf 348.000 € taxiert worden. Die Erben waren am Ende
