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Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)

Die Experten Siebert und Dippell kennen die Rechte

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen.

Hintergrund:

  • Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“.
  • Der Nachlass umfasste u.a. einen 1/24-Anteil an einem Grundstück. Der Verkehrswert war durch ein Sachverständigengutachten auf 348.000 € taxiert worden. Die Erben waren am Ende teilweise bekannt. Die unbekannten Erben wurden durch den bestellten Nachlasspfleger vertreten. Die bekannten Erben wollten die Nachlassimmobilie veräußern. Insoweit lag ein Kaufangebot war, bei dem der Kaufpreis höher war als der im Gutachten ausgewiesene Wert.
  • Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen. Das wiederum veranlasste das Nachlassgericht, ihn als Nachlasspfleger zu entlassen. Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger fristgerecht Beschwerde ein, die am Ende durch das OLG zurückgewiesen wurde.

Entscheidung des OLG:

  1. Untätigkeit: Der Beteiligte zu 1 reagierte aus Sicht des OLG nicht rechtzeitig auf Anfragen des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 2, einer Erbenermittlerin, die im Auftrag der bereits ermittelten Eigentümer die restlichen Erben ermitteln sollte. Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen.
  1. Pflichtverletzungen: Aus Sicht des OLG missachtete er seine Berichtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht und gab nur vage Auskünfte.
  1. Ungeeignetheit: Sein Verhalten gefährdete nach Meinung des OLG die Interessen der unbekannten Erben, da der Grundstücksverkauf durch Verzögerungen hätte scheitern können. Interessant ist in diesem Zusammengang der Umstand, dass es das OLG nicht für notwendig gehalten hat, den Nachlasspfleger vor einer Entlassung durch Festsetzung von Zwangsgeld zum Tätigwerden anzuhalten. Es handele sich insoweit um kein geringeres geeignetes Mittel, wenn sich der Nachlasspfleger als ungeeignet für die Amtsführung erwiesen habe.
  1. Vergangenheit: Das OLG wies in seiner Begründung ergänzend darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren bereits ähnliches pflichtwidriges Verhalten gezeigt habe, was ebenfalls zu seiner Entlassung als Nachlasspfleger geführt hatte.

 

Anmerkung:

Die Entscheidung des OLG Ffm darf wohl nicht dahingehend verstanden werden, dass der Nachlasspfleger verpflichtet war, für die unbekannten Erben am Verkauf der Nachlassimmobilie mitzuwirken. Hierzu ist er nämlich nicht verpflichtet, denn die Verwertung des Nachlasses ist nicht seine Aufgabe. Gleichwohl ist er als Teilnachlasspfleger berechtigt, an der Auseinandersetzung mitzuwirken.

Der Vorwurf, der hier am Ende durch das Nachlassgericht und dann schlussendlich auch vom OLG erhoben wurde, geht letztendlich dahin, dass er sich nicht sachlich zum Verkauf geäußert hat und darüber hinaus seiner Verpflichtung zur Erbenermittlung nicht in gehöriger Art und Weise nicht nachgekommen ist.

Soweit der Nachlasspfleger mit der Ermittlung der unbekannten Erben tatsächlich nicht weitergekommen sein sollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, auch ohne Genehmigung des Nachlassgerichts einen gewerblichen Erbenermittler einzuschalten, wie es ja offensichtlich auch die übrigen Miteigentümer getan hatten, um den Fortgang der Angelegenheit zu fördern. Alles in allem wäre es ein Leichtes für den Nachlasspfleger gewesen, seine Entlassung zu vermeiden.