Wenn Hinterbliebene etwas erben, müssen Sie an den Staat Steuern zahlen (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz). Es wird nur das besteuert, was der Erbe nach Abzug von Schulden erhält und was den jeweiligen Steuerfreibetrag übersteigt. Ob und wie viel Steuern auf das Erbe gezahlt werden muss, hängt von etlichen Faktoren ab:
- Die Steuerberechnung ist abhängig von der Höhe des Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad. Das Finanzamt bemisst die Erbschaftsteuer, die Steuerfreibeträge und die Steuerklasse anhand des Verwandtschaftsgrades.
- Es gibt drei Steuerklassen mit Steuersätzen zwischen sieben und 50 Prozent.
- Je nach Einzelfall können zusätzliche sachliche Steuerbefreiungen und weitere Ausnahmen steuerliche Vergünstigungen bewirken.
Beispiel:
Anton Müller A stirbt. Er vererbt 1.000.000 EUR. Erben sind laut Testament sein Kind zu 60 % und seine Lebensgefährtin zu 40 %. Nachlassverbindlichkeiten sind nicht vorhanden.
Das Kind ist der Steuerklasse I und die Lebensgefährtin der Steuerklasse III zuzuordnen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze:
Zusätzlich gibt es eine „Erbfallkostenpauschale“, z.B. für Bestattungskosten, für 10.300 Euro. Diese Summe können die Erben anteilig ihres Erbteiles in Anspruch nehmen.
Steuerfreibeträge
Den höchsten Steuerfreivertrag bekommen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner mit 500.000 Euro. Ansonsten gilt: Je enger man mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag.
Jedes Kind hat einen Freibetrag von 400.000 € gegenüber jedem Elternteil, das gilt auch für die Enkel, sofern die Kinder des Erblassers vorher gestorben sind. Leben diese noch, gilt für die Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro. Die Freibeträge für die Urenkel oder für Eltern des Verstorbenen liegen bei 100.000 Euro, die der übrigen Erben auch ohne Verwandtschaftsverhältnis bei 20.000 Euro.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner oder Kinder des Verstorbenen profitieren bei der Besteuerung zudem von zusätzlichen Versorgungsfreibeträgen. Ob und wie sie in Anspruch genommen werden können, kann der Fachanwalt für Erbrecht klären.
Zuzüglich zu den persönlichen Freibeträgen haben einige Personen im Erbfall einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Er steht denen zu, denen Versorgungsbezüge zustehen.
Die Ehepartner oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro geltend machen. Erhält der entsprechende Erbe jedoch Versorgungsbezüge, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, so mindert sich dieser Freibetrag.
Auch Kinder können entsprechend dem Versorgungsfreibetrag bis zu gewissen Höchstgrenzen geltend machen.
Die drei Steuerklassen
Der günstigste Steuersatz ist die Steuerklasse I. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.
- Entferntere Verwandte bekommen in Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze. Dazu zählen unter anderem Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten.
- Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für alle übrigen Erben, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind.
Die Ausnahmen in der Erbschaftssteuer
Bei der Erbschaftsteuer gibt es einige Ausnahmen:
- Erben in Steuerklasse I sind für den vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiungen schmälern nicht den persönlichen Freibetrag.
- Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
- Erben in Steuerklasse I müssen außerdem den selbst genutzten Wohnraum unter bestimmten Voraussetzungen nicht versteuern. Das gilt, wenn der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt hat und der Erbe die geerbte Immobilie unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt und mindestens zehn Jahre lang bewohnt. Erbt der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, gibt es die Steuerbefreiung generell. Erbt dagegen ein Kind des Verstorbenen, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen. Der darüberhinausgehende Wert der Immobilie wäre dann zu versteuern. Diese Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung gilt auch für Enkel, wenn das entsprechende Kind des Erblassers bereits vorher verstorben ist.
Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu verringern
Die Erbschaftssteuer, im Volksmund auch „Dummensteuer“ genannt, ist bei Beratung durch den Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht häufig vermeidbar. Es gibt dazu zahlreiche Möglichkeiten: Bewährt ist es, Vermögen, wie Grundstücke oder Immobilien, bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen (Schenkung oder „vorweggenommene Erbfolge“). Denn die persönlichen Steuerfreibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgenutzt werden. Daneben gibt es aber auch zahlreiche weitere Steuersparmöglichkeiten, die sehr viel effektiver aber weitgehend unbekannt sind, z.B. die Möglichkeit der Ersparnis von Erbschaftssteuer durch Anlage in steuerlich begünstigte Wirtschaftsgüter. Hierdurch ist oft eine Ersparnis von bis zu 100 Prozent Erbschaftsteuer zu realisieren.
Das „Berliner Testament“ eine Steuerfalle?
Die in Deutschland beliebteste Form des Testaments ist das „Berliner Testament“. In diesem setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tode des Letztversterbenden einem Dritten, z.B. den gemeinsamen Kindern, zufallen soll. Diese Regelung wird aus der berechtigten Sorge um die Versorgung des überlebenden Ehegatten getroffen. Sie bringt aber oft ungewollte steuerliche Nachteile mit sich. So werden die Freibeträge der Kinder (400.000 Euro) nicht genutzt, und der überlebende Ehegatte muss das gesamte Erbe abzüglich seines eigenen Freibetrags versteuern. Damit nicht genug: Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten müssen die Kinder nochmals auf das volle Erbe (abzüglich eigener Freibeträge) Erbschaftsteuer zahlen.
Beispiel:
Bei einem gemeinsamen Testament verstirbt der Ehemann und hinterlässt eine Immobilie im Wert von 1,2 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages von 500.000 Euro muss die Ehefrau auf die verbleibenden 700.000 Euro 19 Prozent Steuer zahlen. Geht nach dem Tod der Ehefrau und Mutter die Immobilie (ohne weiteres Vermögen), an das einzige Kind, werden erneut die 1,2 Millionen Euro abzüglich des kindlichen Freibetrages versteuert (19 Prozent).
Eine professionelle erbrechtliche Beratung kann unnötige Erbschaftssteuern effektiv und legal vermeiden.
Fragen zur Erbschaftsteuer
Wie hoch ist der Freibetrag der Erbschaftssteuer?
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Deutschland?
Wie wird die Erbschaftssteuer ermittelt?
Wann ist die Erbschaftssteuer fällig?
Kann man die Erbschaftssteuer verringern oder vermeiden?
Wie wird eine Immobilie für die Erbschaftssteuer bewertet?
Es gibt ein Bewertungsgesetz, das drei Verfahren für unterschiedliche Immobilien hat. Ziel ist, die Immobilie möglichst dem Verkehrswert entsprechend bewerten zu können und die zu zahlenden Steuern festzusetzen. Dazu gibt es das Vergleichsverfahren für Wohnungen, Ein- und Zweifamilienhäuser, das Ertragswertverfahren für Geschäftsgrundstücke und Mietwohnungen sowie das Sachwertverfahren für die Fälle, in denen kein Vergleichswert vorliegt oder sich keine übliche Miete ermitteln lässt. Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten nachzuweisen.