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Urteil des OLG Karlsruhe (02.07.2026 – 12 U 62/25) zur rechtlichen Einordnung von Verträgen mit sogenannten „Erbensuchern“.

Kosten

Sachverhalt: Eine Miterbin hatte mit einer Erbensucher-GmbH vereinbart, dass diese im Erfolgsfall x % ihres Erbanteils zuzüglich Mehrwertsteuer erhält. Die GmbH ermittelte weitere Miterben und leitete die Erbauseinandersetzung ein. Nachdem die Miterbin den Vertrag wegen eines angeblichen Vertrauensbruchs kündigte, verlangte die GmbH ihr Honorar.

Entscheidung: Das OLG gab der Berufung der GmbH weitgehend statt. Es betonte insbesondere die Bindungswirkung eines bereits ergangenen Anerkenntnis-Vorbehaltsurteils. Die Frage der Schlüssigkeit und Fälligkeit des Anspruchs konnte daher im Nachverfahren nicht erneut umfassend geprüft werden. Zudem sei die Vergütung nach werkvertraglichen Grundsätzen fällig geworden.

Das Urteil stellt klar, dass auf Erbensucher-Verträge grundsätzlich Werkvertragsrecht Anwendung findet. Daraus folgen die entsprechenden Darlegungs-, Beweislast- und Vergütungsregeln. Etwaige Pflichtverletzungen des Erbensuchers, die Schadensersatzansprüche begründen sollen, müssen rechtzeitig vorgetragen und bewiesen werden.

Ein erfolgsabhängig vergüteter Erbensucher kann nach dieser Entscheidung seinen Honoraranspruch bereits dann durchsetzen, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit endgültig beendet und damit die Abnahme des geschuldeten Erfolgs verweigert.