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	<title>Themenblog - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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	<title>Themenblog - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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	<item>
		<title>Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/medienbeitrag/entlassung-nachlasspfleger-oberlandesgericht-frankfurt-am-main-20-w-97-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2025 05:09:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Medienbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen. Hintergrund: Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“. Der Nachlass...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/medienbeitrag/entlassung-nachlasspfleger-oberlandesgericht-frankfurt-am-main-20-w-97-24/">Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Hintergrund:</strong></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“.</li>
</ul>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Nachlass umfasste u.a. einen 1/24-Anteil an einem Grundstück. Der Verkehrswert war durch ein Sachverständigengutachten auf 348.000 € taxiert worden. Die Erben waren am Ende teilweise bekannt. Die unbekannten Erben wurden durch den bestellten Nachlasspfleger vertreten. Die bekannten Erben wollten die Nachlassimmobilie veräußern. Insoweit lag ein Kaufangebot war, bei dem der Kaufpreis höher war als der im Gutachten ausgewiesene Wert.</li>
</ul>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen. Das wiederum veranlasste das Nachlassgericht, ihn als Nachlasspfleger zu entlassen. Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger fristgerecht Beschwerde ein, die am Ende durch das OLG zurückgewiesen wurde.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Entscheidung des OLG:</strong></p>
<ol style="font-weight: 400;">
<li><strong>Untätigkeit</strong>: Der Beteiligte zu 1 reagierte aus Sicht des OLG nicht rechtzeitig auf Anfragen des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 2, einer Erbenermittlerin, die im Auftrag der bereits ermittelten Eigentümer die restlichen Erben ermitteln sollte. Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen.</li>
</ol>
<ol style="font-weight: 400;">
<li><strong>Pflichtverletzungen</strong>: Aus Sicht des OLG missachtete er seine Berichtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht und gab nur vage Auskünfte.</li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong>Ungeeignetheit</strong>: Sein Verhalten gefährdete nach Meinung des OLG die Interessen der unbekannten Erben, da der Grundstücksverkauf durch Verzögerungen hätte scheitern können. Interessant ist in diesem Zusammengang der Umstand, dass es das OLG nicht für notwendig gehalten hat, den Nachlasspfleger vor einer Entlassung durch Festsetzung von Zwangsgeld zum Tätigwerden anzuhalten. Es handele sich insoweit um kein geringeres geeignetes Mittel, wenn sich der Nachlasspfleger als ungeeignet für die Amtsführung erwiesen habe.</li>
</ol>
<ol start="4">
<li><strong>Vergangenheit</strong>: Das OLG wies in seiner Begründung ergänzend darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren bereits ähnliches pflichtwidriges Verhalten gezeigt habe, was ebenfalls zu seiner Entlassung als Nachlasspfleger geführt hatte.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;"><strong> </strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Entscheidung des OLG Ffm darf wohl nicht dahingehend verstanden werden, dass der Nachlasspfleger verpflichtet war, für die unbekannten Erben am Verkauf der Nachlassimmobilie mitzuwirken. Hierzu ist er nämlich nicht verpflichtet, denn die Verwertung des Nachlasses ist nicht seine Aufgabe. Gleichwohl ist er als Teilnachlasspfleger berechtigt, an der Auseinandersetzung mitzuwirken.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Vorwurf, der hier am Ende durch das Nachlassgericht und dann schlussendlich auch vom OLG erhoben wurde, geht letztendlich dahin, dass er sich nicht sachlich zum Verkauf geäußert hat und darüber hinaus seiner Verpflichtung zur Erbenermittlung nicht in gehöriger Art und Weise nicht nachgekommen ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Soweit der Nachlasspfleger mit der Ermittlung der unbekannten Erben tatsächlich nicht weitergekommen sein sollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, auch ohne Genehmigung des Nachlassgerichts einen gewerblichen Erbenermittler einzuschalten, wie es ja offensichtlich auch die übrigen Miteigentümer getan hatten, um den Fortgang der Angelegenheit zu fördern. Alles in allem wäre es ein Leichtes für den Nachlasspfleger gewesen, seine Entlassung zu vermeiden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Nov 2025 05:39:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Erblasser war 2022 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben. Nach seinem Tod wurden zwei Schriftstücke aufgefunden: Ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999, in dem seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt war. Dieses Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben. Ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2002, in dem der Erblasser u.a. bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Darlehen für Hausumbau gewährt hatte,...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/">OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der Erblasser war 2022 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben. Nach seinem Tod wurden zwei Schriftstücke aufgefunden:</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999, in dem seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt war. Dieses Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2002, in dem der Erblasser u.a. bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Darlehen für Hausumbau gewährt hatte, und in dem er anordnet, dass diese Summe im Todesfall vom Nachlass abgezogen und ihr als Erbin zugutekommen soll, wurde dem Nachlassgericht vorgelegt. Dieses handschriftliche Schreiben hatte der Erblasser unterschrieben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die einzige in Betracht kommende gesetzliche Erbin beantragte für sich einen Erbschein, den das Nachlassgericht auch erteilen wollte. Die Lebensgefährtin legte gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sie alleinige Testamentserbin sei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das OLG München weist zunächst darauf hin, dass das Testament aus dem Jahr 1999 formunwirksam ist, da es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Selbstbezeichnung am Anfang genüge nicht als Unterschrift.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine wirksame letztwillige Verfügung sah das OLG jedoch in dem weiteren Schriftstück aus dem Jahr 2002. Es sei unerheblich, ob durch die Verbindung beider Schreiben nachträglich ein formwirksames Testament entstanden ist. Allein das Schreiben aus dem Jahr 2002 genüge als formwirksame Verfügung von Todes wegen, denn es war handschriftlich aufgesetzt und trug die eigenhändige Unterschrift des Erblassers.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Senat war auch überzeugt, dass der Erblasser bei der Abfassung des zweiten Schriftstücks mit Testierwillen gehandelt hat. Testierwille liege dann vor, wenn der Erblasser ernsthaft eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung treffen will. Die Feststellung des Testierwillens erfolge dabei unter Berücksichtigung aller Umstände, auch außerhalb der Urkunde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im Schreiben von 2002 ordnet der Erblasser ausdrücklich an, dass die Beschwerdeführerin im Todesfall als Erbin begünstigt wird (wirtschaftliche Rechtsnachfolge). Die ausdrücklich gewollte Reduzierung der Steuerlast für die Lebensgefährtin sei nur möglich, wenn sie Erbin ist – dies spreche für eine Erbeinsetzung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/">OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Beschwerdeberechtigung bei Teilnachlasspflegschaft: OLG München (33. Zivilsenat), 06.08.2024 – 33 Wx 104/24 e</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/beschwerdeberechtigung-bei-teilnachlasspflegschaft-olg-muenchen-33-zivilsenat-06-08-2024-33-wx-104-24-e/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Oct 2024 10:13:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Es geht im Kern um die Beschwerdeberechtigung bei der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft. ​ Der Erblasser, ledig und kinderlos, verstarb 2024 ohne Testament. ​ Seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben. ​ Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers und haben die Erbschaft angenommen. ​ Das Nachlassgericht ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/beschwerdeberechtigung-bei-teilnachlasspflegschaft-olg-muenchen-33-zivilsenat-06-08-2024-33-wx-104-24-e/">Beschwerdeberechtigung bei Teilnachlasspflegschaft: OLG München (33. Zivilsenat), 06.08.2024 – 33 Wx 104/24 e</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div>
<div class="style__markdown___2aU6d">
<p>Es geht im Kern um die Beschwerdeberechtigung bei der Anordnung einer Teilnachlasspflegschaft. ​</p>
<p>Der Erblasser, ledig und kinderlos, verstarb 2024 ohne Testament. ​ Seine Eltern und sein einziger Bruder sind vorverstorben. ​ Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Enkelkinder der verstorbenen Geschwister der Mutter des Erblassers und haben die Erbschaft angenommen. ​ Das Nachlassgericht ordnete eine Teilnachlasspflegschaft für die unbekannten Erben väterlicherseits an und bestellte einen Nachlasspfleger. ​</p>
<p>Die Beschwerdeführer, die zur Erbengemeinschaft mütterlicherseits gehören, legten Beschwerde gegen diese Anordnung ein, da sie der Meinung waren, dass die Erben väterlicherseits nun bekannt seien. ​ Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. ​</p>
<p>Der Senat wies die Beschwerde als unzulässig zurück, da die Beschwerdeführer keine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte nachweisen konnten. Die Kosten der Nachlasspflegschaft stellen lediglich eine wirtschaftliche Belastung dar und keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung. ​ Zudem waren die Erben väterlicherseits zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vollständig ermittelt und hatten die Erbschaft noch nicht angenommen. ​</p>
<p>Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. ​</p>
</div>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>Gastbeitrag von Dr. Sebastian Overkamp</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/gastbeitrag-dr-sebastian-overkamp/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 Mar 2024 11:43:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dass eine einfache vorweggenommene Erbfolge fürchterliche Folgen haben kann, zeigt folgender Fall, den Herr Kollege Dr. Sebastian Overkamp von der Rechtsanwaltskanzlei Peritus in Mannheim jüngst im Saarland abgeschlossen hat. Zwei Eheleute waren in beiderseits zweiter Ehe verheiratet. Es gab jeweils eine Tochter aus erster Ehe, keine gemeinsamen Kinder. Das Haus gehörte den Eheleuten je zur Hälfte. In einem Erbvertag setzten...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/gastbeitrag-dr-sebastian-overkamp/">Gastbeitrag von Dr. Sebastian Overkamp</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dass eine einfache vorweggenommene Erbfolge fürchterliche Folgen haben kann, zeigt folgender Fall, den Herr Kollege <a href="https://www.peritus-ra.de/rechtsanwalt/dr-sebastian-overkamp/">Dr. Sebastian Overkamp von der Rechtsanwaltskanzlei Peritus</a> in Mannheim jüngst im Saarland abgeschlossen hat.</p>
<p>Zwei Eheleute waren in beiderseits zweiter Ehe verheiratet. Es gab jeweils eine Tochter aus erster Ehe, keine gemeinsamen Kinder. Das Haus gehörte den Eheleuten je zur Hälfte. In einem Erbvertag setzten sich beide gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein, bestimmten aber keine bindende Schlusserbfolge.</p>
<p>Der Ehemann verstarb zuerst, seine Tochter macht den Pflichtteil gegen die Ehefrau geltend. Beide waren anwaltlich vertreten. Schreiben wurden ausgetauscht. Es dauerte, bis das Wertgutachten und das notarielle Nachlassverzeichnis vorgelegt wurden. Während dessen übertrug die Ehefrau das (jetzt ihr allein gehörende) Haus auf ihre Tochter und behielt sich ein Wohnrecht vor. Als auch die Ehefrau starb, war zwar das Haus weg, der Pflichtteil aber noch nicht bezahlt. Die Tochter der Ehefrau schlug die Erbschaft aus.</p>
<p>Die Pflichtteilsberechtigte beantragte die Anordnung der Nachlasspflegschaft und das Nachlassgericht bestellte einen erfahrenen Nachlasspfleger. Der fand Kontoguthaben in nur dreistelliger Höhe und Nachlassverbindlichkeiten in Form des Pflichtteils im hohen fünfstelligen Bereich vor. Er beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass. Wegen der offensichtlichen Anfechtbarkeit der Immobilienübertragung wurde das Verfahren vom Amtsgericht Saarbrücken zügig eröffnet. Der Insolvenzverwalter beauftragte uns mit der Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs nach § 134 InsO.</p>
<p>Wir machen den Anspruch vorgerichtlich geltend und fordern zusätzlich zur Bewilligung der Eintragung einer Vormerkung auf, um das Grundbuch zu sperren. Nach Fristablauf erlässt das Landgericht Saarbrücken auf unseren Antrag ohne Anhörung eine einstweilige Verfügung, auf deren Grundlage die Vormerkung im Grundbuch eingetragen wird. Die Anfechtungsgegnerin erhebt Widerspruch mit dem Argument, das vorbehaltene Wohnrecht stelle eine Gegenleistung dar, weshalb die Übertragung nicht unentgeltlich erfolgt sei. Diese Überlegung liegt nahe, sie hilft bei der Schenkungssteuer, dem Rückforderungsanspruch nach §§ 528, 530 BGB und regelmäßig auch bei der Pflichtteilsergänzung. Nicht aber so bei der Insolvenzanfechtung. Hier führt das zurückbehaltene Wohnrecht nur dazu, dass der Gegenstand der Schenkung, der nach § 143 InsO zurück zu gewähren ist, vor der Schenkung belastet wird. Der Anfechtungsgegner muss den belasteten Gegenstand zurückgewähren, ist aber auch nicht zur Beseitigung der Belastung verpflichtet. Die Belastung jedoch, die ihrerseits in einem Wohnrecht bestand, ist durch den Tod der Ehefrau als Berechtigter bereits weggefallen. Das Landgericht Saarbrücken erhält daher die einstweilige Verfügung aufrecht, die Anfechtungsgegnerin legt Berufung ein, wir erheben Klage in der Hauptsache. Als das Saarländische Oberlandesgericht wegen der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweist, schließen wir einen Vergleich. Die Anfechtungsgegnerin zahlt zur Abgeltung des Anfechtungsanspruchs annähernd den Verkehrswert der Immobilie.</p>
<p>Im Ergebnis fallen für den Anfechtungsprozess hohe fünfstellige Prozesskosten für insgesamt drei Instanzen an. Hinzu kommt eine fünfstellige Vergütung für den Insolvenzverwalter und hohe vierstellige Masseverbindlichkeiten durch die Vergütung des Nachlasspflegers inkl. dessen Auslagen für die Vertretung der unbekannten Erben im Insolvenz-(eröffnungs-)verfahren. Gleichwohl werden im Insolvenzverfahren 100% Quote für die Gläubiger erreicht und sogar die nachrangigen Zinsen und Kosten sind gedeckt. Für den Insolvenzverwalter, den Nachlasspfleger und die Gläubiger sowie deren jeweiligen Anwälte ist das ein hervorragendes Ergebnis. Alle sind zufrieden.</p>
<p>Nicht so natürlich die Anfechtungsgegnerin. Sie bezahlt im Ergebnis für das Haus, das ihre Mutter ihr geschenkt hat, den Marktpreis und die Kosten des Anfechtungsprozesses obendrauf. Ohne die vorweggenommene Erbfolge und die Ausschlagung hätte sie zwar den Pflichtteil als Verbindlichkeit, aber eben auch das Haus geerbt. Das wäre ein sehr viel besserer Deal gewesen wäre. Ihr Schaden liegt deutlich im sechsstelligen Bereich.</p>
<p>Dieser Fall kommt, wenn man nur die auf die Übertragung der Immobilie schaut, als einer von zigtausend jährlich in Deutschland vollzogenen Übertragungsverträgen daher. Er zeigt aber auch sehr anschaulich, was passieren kann, wenn solche Geschäfte ohne anwaltliche Begleitung geschlossen werden. Hätte die Ehefrau oder ihre Tochter bei der Übertragung oder zumindest bei der Erbausschlagung einen Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen, hätte dieser erkennen können und müssen, dass eine Nachlassinsolvenz mit Insolvenzanfechtung und entsprechendem Kostenanfall droht. Diese Themen gehören völlig zurecht zum Prüfungsstoff für den Fachanwaltstitel. Ein Fachanwalt hätte der Tochter geraten, die Nachlassverbindlichkeiten in Form des Pflichtteils der Stiefschwester zu begleichen, um zumindest in den Genuss des übrigen Nachlasses zu kommen, und ihr damit sehr viel Geld gespart.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/gastbeitrag-dr-sebastian-overkamp/">Gastbeitrag von Dr. Sebastian Overkamp</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ist Erben ungerecht?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/ist-erben-ungerecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 22 Oct 2023 05:29:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schlug jüngst ein Grunderbe für jeden in Höhe von 20.000.&#8211; € vor, um die wirtschaftliche Ungleichheit in Deutschland zu bekämpfen. Soll bedeuten: Mit 18 Jahren erbt jeder 20.000.&#8211; € vom Staat. Dieses Geld soll den Betreffenden unabhängig von der finanziellen Situation der Familie zur Verfügung stehen. Dafür sollen künftig alle Erbschaften an den Staat...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/ist-erben-ungerecht/">Ist Erben ungerecht?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schlug jüngst ein Grunderbe für jeden in Höhe von 20.000.&#8211; € vor, um die wirtschaftliche Ungleichheit in Deutschland zu bekämpfen. Soll bedeuten: Mit 18 Jahren erbt jeder 20.000.&#8211; € vom Staat. Dieses Geld soll den Betreffenden unabhängig von der finanziellen Situation der Familie zur Verfügung stehen. Dafür sollen künftig alle Erbschaften an den Staat fallen, um diese Verteilung vornehmen zu können.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dieses Thema ist grundsätzlich nicht neu. Der Gerechtigkeitstheoretiker Stefan Gosepath will das Erben gar komplett abschaffen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Ökonom Guy Kirsch forderte bereits 2016 eine Erbschaftsteuer in Höhe von 100 %<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn1" name="_ftnref1">[1]</a>. Helmut Däuble<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn2" name="_ftnref2">[2]</a>forderte 2019 im Spiegel staatliche Beteiligungen am Firmenerbe. „Familienunternehmer sorgen für Ungleichheit in Deutschland“, stellte der IWF<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn3" name="_ftnref3">[3]</a> fest und Peer Steinbrück<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn4" name="_ftnref4">[4]</a> und Andere forderten bereits eine massive Erhöhung der Erbschaftsteuer.</p>
<p style="font-weight: 400;">70 Prozent der Bevölkerung empfinden das Erheben von Erbschaftsteuer als unfair. Doch die finanzielle Mehrbelastung der Erben steht auf der politischen Agenda, nicht nur bei linken Gruppierungen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Woher kommt dieser massive Trend? Ist er Ausfluss einer Neid-Gesellschaft? Oder macht es tatsächlich Sinn, das Erben zu Gunsten der Allgemeinheit (wirtschaftlich) einzuschränken? Werden die heutigen Strukturen des Erbrechts und des Erbschaftsteuerrechts diesen Fragen noch gerecht?</p>
<p style="font-weight: 400;">Der vorliegende Beitrag soll als Denkanstoß verstanden werden. Nicht mehr und nicht weniger. Eine sich anschließende Diskussion wäre begrüßenswert.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Gesetzliche Gewährleistung des Erbrechts</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. So ist es in Artikel 14 des Grundgesetzes mit Verfassungsrang geregelt. Nach den Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es nach einem Erbfall immer einen Erben, dessen Person bei Eintritt des Erbfalls nur oftmals nicht bekannt ist<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn5" name="_ftnref5">[5]</a>. In zeitlicher Hinsicht wird ein erbenloser Nachlass dadurch vermieden, dass der Nachlass sofort mit dem Erbfall ohne jede Verzögerung auf den oder die Erben übergeht (§ 1922 BGB). Einer Kenntnis des Erben bedarf es hierzu nicht<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn6" name="_ftnref6">[6]</a>.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Umstand, dass es immer einen gesetzlichen Erben gibt, liegt darin begründet, dass das gesetzliche Erbrecht nach Erbordnungen aufgebaut ist und es insoweit eine Begrenzung nicht gibt. Irgendwo gibt es einen entfernten Verwandten, der nur eben gefunden werden muss. Erst wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist ermittelt werden kann, fällt der Nachlass an den Fiskus (§ 1964 BGB). Diese den Umständen angemessene Frist ist im Gesetz nicht exakt definiert und läuft oftmals über viele Jahre.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Die Suche nach den (gesetzlichen) Erben<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn7" name="_ftnref7">[7]</a></strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Liegt in einem Sterbefall kein Testament vor und sind die nunmehr kraft Gesetzes berufenen Erben nicht bekannt, wird das zuständige Nachlassgericht regelmäßig einen Nachlasspfleger einsetzen (§ 1960 BGB), der die Aufgabe hat, den Nachlass zu sichern und die bislang unbekannten Erben zu ermitteln. Führen dessen Ermittlungen zu keinem Ergebnis, so wird er zumeist einen gewerblichen Erbenermittler einschalten, der in der Mehrheit der Fälle, die Erbfolge erfolgreich klären kann.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der gewerbliche Erbenermittler forscht in Archiven, beschafft Urkunden im In- und Ausland, geht also einer hochqualifizierten detektivischen Tätigkeit nach. Im Regelfall handelt es sich dabei um Juristen und/oder studierte Historiker/Archivare).</p>
<p style="font-weight: 400;">Geht das Erbrecht zum Beispiel mangels näherer Verwandter in die vierte Erbordnung (§ 1928 BGB), so wird es über die Urgroßeltern vermittelt. Wenn der Verstorbene (Erblasser) im Jahr 1940 geboren war, so bewegt sich der Geburtsjahrgang seiner Eltern etwa im Jahr 1915. Wir befinden uns mitten im ersten Weltkrieg. Bei den Großeltern landen wir im Jahr 1890, dem Jahr, in dem Bismarck als deutscher Lotse von Bord gegangen ist.  Bei den Urgroßeltern erreichen wir vielleicht als Geburtsjahr 1866. Hier wurde der Norddeutsche Bund gegründet. Staatliche Personenstandsregister gab es noch nicht. Das Personenstandsgesetz ist am 01.01.1876 in Kraft getreten. Erst seit dieser Zeit gibt es staatliche Standesämter.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn zu den historischen Ermittlungen nun noch Auslandsbezüge kommen, bei denen zu allem noch komplizierte familienrechtliche Vorfragen (Adoptionsfragen, Recht nichtehelicher Kinder) geklärt werden müssen, dann wird die Ermittlungsarbeit vollends kompliziert.</p>
<p style="font-weight: 400;">Für den Erbschein, der den Erben in Deutschland als Rechtsnachfolger des Erblassers ausweist, müssen alle Tatsachen und verwandtschaftlichen Beziehungen im Regelfall durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden (§ 352 Abs.3 FamFG), deren Beschaffung, erstrecht im Ausland, nicht immer einfach ist. In vielen ehemals reichsdeutschen Städten im heutigen Osteuropa sind häufig alle Personenstandsurkunden aus der Zeit vor 1945 kriegsvernichtet. Hier helfen dann möglicherweise Dokumente aus Kirchenarchiven weiter, um das Puzzle bis zur erbrechtlichen Rechtsnachfolge zu vervollständigen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Hat am Ende, möglicherweise nach jahrelangen Ermittlungen, der gewerbliche Erbenermittler den oder die Erben gefunden und kann das Erbrecht gegenüber dem Nachlassgericht für den zu beantragenden Erbschein entsprechend belegt werden, dann wird in vielen Fällen eine Person das hinterlassene Vermögen entgegen nehmen, die den Verstorbenen überhaupt nicht kannte, mitunter von seiner Existenz gar nicht wusste. Für den glücklichen Erben ist das wie ein unverhoffter Lottogewinn.</p>
<p style="font-weight: 400;">In den wenigen Fällen, in denen bei werthaltigen Nachlässen der Erbe nicht gefunden werden kann, fällt der Nachlass an den Fiskus.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>(Un-)Sinnhaftigkeit des Erbrechts weit entfernter Verwandter</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Im Zusammenhang mit diesem Procedere drängen sich verschiedene Fragen auf.</p>
<p style="font-weight: 400;">Liegt es im Interesse des Erblassers, wenn sein hinterlassenes Vermögen an jemanden übergeht, den er nicht einmal kannte und zu dem niemals eine Beziehung bestanden hat? Vielleicht ist der gefundene Erbe eine Person mit schlechtem Lebenswandel. Was ist, wenn der Erblasser jüdischer Abstammung war und der Erbe ist ein erklärter Antisemit? Oder ein Überlebender des Holocaust vererbt an den Alt-Nazi.</p>
<p style="font-weight: 400;">Natürlich könnten solche Szenarien durch die rechtzeitige Abfassung eines wirksamen Testaments ausgeschlossen werden. In Deutschland herrscht Testierfreiheit. Ein jeder kann daher die Erbfolge, von geringen Einschränkungen abgesehen, frei regeln, um den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge bei seinem Tod zu verhindern.</p>
<p style="font-weight: 400;">Nur sehen viele Menschen aus Unkenntnis nicht die Notwendigkeit von testamentarischen Regelungen. Nach einer Umfrage, die das Deutsche Forum für Erbrecht durch EMNID durchführen ließ, haben nur rund 30 Prozent der Deutschen ein Testament errichtet. Davon sollen aber rund 80 Prozent entweder formnichtig oder zumindest streitanfällig sein, weil sie ohne die Mithilfe von Fachjuristen errichtet werden. Trotz aller Aufklärung in den Medien haben sich diese Zahlen in den letzten zwanzig Jahren nicht verändert. Ist das Testament unwirksam, bleibt es ebenfalls bei der gesetzlichen Erbfolge mit den oben dargestellten möglichen Folgen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Erbt nach jahrelangen Ermittlungen ein ganz entfernter Verwandter, muss er bei einem persönlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000.– € einen Steuersatz in Höhe von 30 Prozent an das Finanzamt zahlen. Liegt der steuerpflichtige Erwerb über 6.000.000.– €, erhöht sich der Steuersatz auf 50 Prozent. Die notwendigen Kosten für den gewerblichen Erbenermittler mindern den steuerpflichtigen Erwerb, können also steuerwirksam in Abzug gebracht werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das sieht dann bei einem ererbten Geldvermögen in Höhe von 800.000.– € wie folgt aus:</p>
<p style="font-weight: 400;">Erbanfall        800.000.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Kosten der Nachlasspflegschaft   15.000.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Honorar Erbenermittler (30 % zzgl. MwSt)         285.600.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Persönlicher Freibetrag      20.000.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Steuerpflichtiger Erwerb     479.400.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Steuer 30%   143.820.– €</p>
<p style="font-weight: 400;">Dem Erben verbleiben im Ergebnis 355.580.– €; erhalten von einem Verstorbenen, zu dem oftmals keinerlei Beziehung bestanden hat. Und um dieses, vom Willen des Erblassers wahrscheinlich nicht einmal getragene Ergebnis zu erreichen, werden darüber hinaus erhebliche, steuerlich abzugsfähige Kosten (Nachlasspflegschaft, Erbenermittlung) produziert.</p>
<p style="font-weight: 400;">Dem vielleicht mutmaßlichen Willen des Erblassers kann hier sicher nicht mit der Steuerschraube zum Erfolg verholfen werden. Diesen (mutmaßlichen) Willen hätte der Erblasser im Übrigen nur in der gesetzlich vorgesehenen Form artikulieren müssen, in dem er ein wirksames Testament errichtet hätte.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aber kann ich aus dem Umstand, dass ein Testament nicht errichtet wurde wirklich schließen, dass es dem Erblasser egal war, was mit seinem Vermögen passiert oder dass ihm dies zumindest nicht wichtig genug war, um es zu regeln. Ist es dann aber sachgerecht, das Vermögen kraft Gesetzes quasi einer fremden Person, wenngleich mit dem Erblasser verwandt, zuzuführen?</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Begrenzung der gesetzlichen Erbfolge</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Um ein solches gesetzliches Vererben in kaum noch greifbare, weit entfernte verwandtschaftliche Beziehungen zu vermeiden, ist in vielen anderen Rechtssystemen die Anzahl der Erbordnungen begrenzt. In Schweden beispielsweise geht der Nachlass, wenn auch keine Erben der dritten Erbordnung vorhanden sind, unmittelbar an den Staat. Die Volksrepublik China prüft nur zwei Erbordnungen, bevor der Nachlass an den Staat oder an die kollektive Organisation fällt, deren Mitglied der Erblasser war.</p>
<p style="font-weight: 400;">Und so werden auch in Deutschland in der Zwischenzeit Überlegungen angestellt, das seit dem Inkrafttreten des BGB (1. Januar 1900) gültige Ordnungssystem zu beschneiden, um vorzeitig das Fiskus-Erbrecht greifen zu lassen. Wollte der Erblasser dies dann verhindern, wäre er gezwungen lebzeitig eine gültige letztwillige Verfügung zu verfassen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Verfolgt man allerdings den gesetzgeberischen Änderungswillen im Bereich des Erbrechts in den vergangenen 120 Jahren, so dürfte mit solch strukturellen Änderungen in einem überschaubaren Zeitraum kaum zu rechnen sein.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Die revolutionäre Idee: Vergesellschaftung des ganzen Erbes</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Der Ökonom Guy Kirsch, gebürtiger Luxemburger und emeritierter Ökonomieprofessor der Universität Freiburg (Schweiz) fordert den Zufluss des kompletten Nachlasses an einen staatlich verwalteten Fond mit dem eingängigen Slogan: „100 Prozent Erbschaftsteuer“. Die Erlöse sollen in einen speziellen Fonds („Trust“) fließen. Dieser soll dazu verwendet werden, Erbschaften auszuzahlen, und zwar für alle Erbberechtigten die gleiche Summe, unabhängig davon, ob die Eltern oder Großeltern eine Milliarde oder gar nichts hinterlassen haben. Um dem Erblasser keinen Ausweg zu lassen, soll es auch eine hohe Schenkungsteuer geben. Auch für Betriebsnachfolger gäbe es keine Ausnahmen. Das alles ist noch kein fertiger Plan, sondern ein „Versuch, in die richtige Richtung zu denken“. So berichtete die Süddeutsche Zeitung vom 27. Januar 2016.</p>
<p style="font-weight: 400;">Kirsch will damit den leistungslosen Erwerb beschneiden. Die Begründung glaubt er dem Liberalismus entnehmen zu können. „Der Liberalismus geht davon aus, dass mit jedem Individuum das Leben neu beginnt“, sagt Kirsch. Und so soll das von ihm angedachte Modell für jede Erbengeneration im Ergebnis die gleichen – zumindest wirtschaftlichen – Startvoraussetzungen schaffen. Es sei schlicht ein Unding, dass die Toten über das Leben der Lebenden entscheiden, weiß Kirsch sein Konzept zu verteidigen. Juristen weisen zu Recht darauf hin, dass hiermit das komplette erbrechtliche System und nicht zuletzt die Verfassung (Art. 14 GG) missachtet würde. Eine revolutionäre Änderung des Gesamtsystems wäre hierzu notwendig. Nach heutigem Stand politisch sicher nicht durchsetzbar.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das ist nicht ganz neu. Bereits für die französischen Frühsozialisten Claude-Henri de Saint-Simon (1760-1825) und dessen Schüler Saint-Amand Bazard (1791-1832) war das Prinzip des Vererbens an Angehörige der größte Anschlag auf das Gemeinwohl, weil „dies die Spielregeln der Tüchtigkeit außer Kraft setze und ein zunehmendes Ungleichgewicht in der Gesellschaft schaffe“. Bazard forderte zur Verhinderung einer „solchen unverdienten Privilegierung“ eine Erbschaftsteuer von 100 Prozent.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>System der Erbschaftsteuer</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Mehr politisch durchsetzbare Spielräume bietet da das deutsche Erbschaftsteuerrecht. Das heutige Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz geht auf das erste in Deutschland einheitlich geltende Erbschaftsteuergesetz des Deutschen Reichs aus dem Jahre 1906 zurück, das bei den Erzberger´schen Reformen der Jahre 1919 und 1922 die noch heute gültige Struktur erhielt.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet und besteuert den unentgeltlichen Erwerb des hierdurch Bereicherten. Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. 11.2006 und vom 17.12.2014 wurde das Erbschaftssteuergesetz jeweils erheblichen Änderungen unterzogen. Auch die Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Fassung wird von manchen Fachleuten angezweifelt.</p>
<p style="font-weight: 400;">400 Milliarden Euro werden nach Schätzungen jedes Jahr vererbt oder verschenkt. Die Erbschaftsteuer, die den Bundesländern zu Gute kommt, ist dagegen mit vier bis sieben Milliarden Euro jährlichem Steueraufkommen eher eine Bagatellsteuer.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Contra Erbschaftsteuer<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn8" name="_ftnref8">[8]</a></strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Trotzdem oder gerade deswegen steht die Erbschaftsteuer in der grundsätzlichen Kritik. Die Gegner führen ins Feld, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer wirtschaftlich zu einer Doppelbesteuerung führt, weil sie bereits durch den Erblasser versteuertes Vermögen einer erneuten Besteuerung unterwerfe.</p>
<p style="font-weight: 400;">Darüber hinaus werde die Eigentums- und Testierfreiheit beeinträchtigt, weil der Erblasser zur Steuervermeidung quasi gezwungen ist, für die anstehenden Vermögensübertragungen steuergünstige Konzepte zu wählen, die er ohne die gesetzlich verordnete Steuerlast nicht wählen würde. Durch diese Abhängigkeit von konkreten steuerwirksamen Gestaltungen könne im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung keine Belastungsgleichheit erreicht werden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Desweiteren stelle die Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich ein Auslaufmodell dar. In vielen Ländern hat man sich von einer Besteuerung des unentgeltlichen Erwerbs längst verabschiedet.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Pro Erbschaftsteuer<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn9" name="_ftnref9">[9]</a></strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Demgegenüber wird zur Rechtfertigung einer solchen Besteuerung der unentgeltlichen Erwerbe angeführt, dass der Staat durch seine Einrichtungen die Bildung und Sicherung der Vermögen erst ermöglicht, die dann im Erbgang übergehen. Für die Schaffung dieser Voraussetzungen dürfe der Staat eine Gegenleistung verlangen. Hier in Form der Erbschaftsteuer.</p>
<p style="font-weight: 400;">Schlussendlich mache es der Gesetzgeber erst möglich, dass Vermögen vererbt und verschenkt werden können. Man könne theoretisch ja auch gesetzlich anordnen, dass Vermögen im Todesfall gleich an den Staat fallen. Genau dies tue der Staat aber nicht. Weiter wird argumentiert, dass wenn erarbeitete Vermögenszuflüsse der Steuer unterworfen werden, so müsse dies erstrecht bei leistungsfreien Erwerben, d.h. solchen ohne Arbeit erwirtschafteten gelten. Schlussendlich wird konstatiert, dass die Erhebung von Erbschaftsteuer durch die Verfassung geboten sei.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Deutsche Erbschaftsteuer im internationalen Vergleich</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Deutschland gehört bereits jetzt zu den Ländern, die unentgeltliche Vermögensübergänge innerhalb von Familien im internationalen Vergleich am höchsten besteuern. Bei der direkten Steuerlast liegt Deutschland hinter Belgien weltweit auf Platz zwei. Dies führe, so wird behauptet, zu einem erheblichen Anreiz der Steuerflucht in Länder mit deutlich niedrigerer Erbschaftsteuer.</p>
<p style="font-weight: 400;">Innerhalb der EU wird derzeit bei 20 Ländern beim überlebenden Ehegatten und bei 16 Ländern bei Kindern keine oder eine Erbschaftsteuer unter Prozent erhoben. Der deutsche Staat wiederum versucht der Möglichkeit zur legitimen Steuerflucht entgegen zu wirken. Er weitet die Steuerpflicht durch eine fünfjährige Nachwirkfrist von deutschen Staatsangehörigen nach ihrem Wegzug aus. Bei Wegzug in ein Niedrigsteuerland erweitert das Außensteuergesetz die Nachwirkung der deutschen Steuerpflicht sogar auf zehn Jahre.</p>
<p style="font-weight: 400;">Bleiben wir in Deutschland. Die Ökonomen des Internationalen Währungsfonds (IWF) bezeichnen die Bundesrepublik in einem im Juli 2019 veröffentlichten Bericht als „eines der Länder mit der höchsten Vermögens- und Einkommensungleichheit der Welt“. Dabei werden als Ursache die großen Familienunternehmen ausgemacht. Deren steuerliche Entlastung beim „unentgeltlichen Vermögensübergang“ (Schenkung und Erbfall) steht demgegenüber seit jeher auf der Agenda der Unternehmenslobbyisten.</p>
<p style="font-weight: 400;">Mit Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn10" name="_ftnref10">[10]</a> wurden die Voraussetzungen für die Betriebsvermögensbegünstigungen durch den Gesetzgeber völlig neugestaltet. Auch Im Rahmen dieser Neugestaltung ist es möglich die Erbschaftsteuer bei betrieblichem Vermögen im Einzelfall komplett zu vermeiden, wenn bestimmte gesetzliche Vorgaben dabei eingehalten werden. Erst bei einem Vermögenserwerb über 26 Mio. EURO findet darüber hinaus entweder ein gestaffelter Abschlag oder eine von einer Verschonungsbedarfsprüfung abhängigen Erlassregelung statt. Im Ergebnis kann es auch bei sehr großen Vermögensübergängen im betrieblichen Bereich zur vollkommenen Erbschaftststeuerfreiheit kommen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Reversible Enteignung</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Hier setzt die Forderung nach „reversibler Enteignung“ beim Vererben von Firmenvermögen an. Helmut Däuble, Politikwissenschaftler an der Pädagogischen Hochschule Ludwigsburg, sieht die Rechtfertigung für seinen Lösungsansatz im meritokratischen Denken:</p>
<p style="font-weight: 400;">„Ein Individuum, das seine eigene Leistungsfähigkeit in geschäftlichen Erfolg umzusetzen vermag, dem sei der daraus resultierende Erfolg und Wohlstand (natürlich nach Erhebung der entsprechenden Ertragsteuern) vergönnt. Doch sobald das durch Leistung erarbeitete Vermögen auf die nächste Generation übertragen wird, die dafür in aller Regel keine entsprechende Leistung erbringen muss, ist es nach meritokratischen Grundsätzen legitim und sogar notwendig, „Enteignungen“vorzunehmen.“</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Miteigentümerschaft des Staates</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Nach der Idee Däubles würde dabei im Erbfall bei Betrieben eine Erbschaftsteuer nicht mehr direkt erhoben, sondern nur als Miteigentümerschaft des Staates. Es würde also kraft Gesetzes eine Teilenteignung stattfinden.</p>
<p style="font-weight: 400;">Damit will Däuble zunächst verhindern, dass dem Betrieb im Erbfall durch eine normale Erbschaftbesteuerung notwendige Liquidität entzogen wird, was zum Verlust von Arbeitsplätzen führen könne, die es zu schützen gilt. Der Staat als nunmehr Miteigentümer des Unternehmens dürfe sich allerdings nicht in die operativen Geschäfte einmischen. Eine solche, von Däuble entworfene „stille Teilhabe“berechtige jedoch dazu, regelmäßig einen Gewinnanteil einzuziehen. Das wären dann keine sofort fälligen Steuern, sondern aus der kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligung erhobene Ansprüche auf den entsprechenden Teil der Gewinne. Ein „Fair Share“ meint Däuble. Die erhaltenen Mittel könnten nach seiner Vorstellung dann beispielsweise in genossenschaftlichen Wohnungsbau investiert werden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Rückkauf der staatlichen Beteiligung mit und ohne Rabatt möglich</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Nach Däubles Konzept soll die staatliche Beteiligung aber durch die Erben wieder beseitigt werden können, in dem die staatliche Beteiligung schlicht zurückgekauft wird. Findet der Rückkauf zeitnah zum Erbfall statt, soll der Rückkaufpreis rabattiert werden („Schnelles Geld ist halt gutes Geld“).</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Größenordnung der Beteiligung</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Teilhabe des Staates im Erbfall solle je nach Betriebsgröße zwischen 30% und 50 Prozent betragen, um überhaupt Vermögensungleichheiten produzierende Ergebnisse wirksam einschränken zu können.</p>
<p style="font-weight: 400;">Man hört die Unternehmens-Lobbyisten schon aufschreien. Die Verfassungsrechtler zucken zusammen und sehen das Grundgesetz gefährdet. Erkennt man aber bei realistischer Betrachtung, dass ein solches Modell wohl kaum politisch und gesellschaftlich durchzusetzen ist, dann bleibt Raum dafür, den Gedankenansatz, der hinter solchen Ideen steht, ganz unbedarft auf sich wirken zu lassen. Wie fühlt sich das dann an?</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Erhöhung der Erbschaftsteuer</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Peer Steinbrück u.a. wollen durch Drehen an der Steuerschraube das Erbschaftsteueraufkommen in Deutschland verdoppeln. 15 Milliarden sollen auf diese Weise jährlich vereinnahmt werden.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wegfall aller Steuerentlastungen</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Ergänzend wird gefordert, sämtliche Vergünstigungen wegfallen zu lassen und mit moderaten Steuersätzen die ganze Bandbreite der Erwerbe zu erfassen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Grünen-Wirtschaftsexperte Dieter Janecek glaubt tendenziös, dass sich Deutschland „immer mehr zur Zwei-Klassen-Gesellschaft zwischen reichen Erben und Menschen, die sich ihr Einkommen selbst hart erarbeiten müssen“ entwickle. Dem ein Stück weit entgegen zu wirken, fordert er die pauschale Erhebung einer Erbschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent.</p>
<p style="font-weight: 400;">Den rechnerischen Ansätzen, die in den Ring geworfen werden, sind keine Grenzen gesetzt, wie man sieht.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Je älter das Vermögen, desto höher die Steuer</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Daniel Halliday, der in Melbourne politische Philosophie lehrt, will den Nachlass neu besteuern: „Umso höher, je älter das Vermögen ist“<a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftn11" name="_ftnref11">[11]</a>. Einen solchen Vorschlag hatte der italienische Ökonom Eugenio Rignano bereits in den Zwanzigerjahren gemacht. Halliday will ihn jetzt aus der Vergessenheit holen. Die Idee ist folgende:</p>
<p style="font-weight: 400;">„Wer seinen Kindern hinterlassen will, was er tatsächlich aus eigener Arbeit erwirtschaftet hat, dem ist das natürlich erlaubt – auch steuerfrei. Die Kinder sollen dann aber nicht mehr das Recht haben, das so geerbte Vermögen steuerfrei weiter zu vererben?“</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine solche zeitliche Progression könnte man dann nach der Vorstellung Hallidays ergänzen um Freibeträge und eine Progression, die sich nach der Höhe des Vermögens richtet. Nach den Steuersätzen gefragt, die er sich vorstellt:</p>
<p style="font-weight: 400;">„Der erste Transfer eines Vermögens sollte noch steuerfrei sein, der zweite mit 50 Prozent besteuert werden, und einen dritten Transfer sollte es gar nicht mehr geben – der Steuersatz wäre dann 100 Prozent“.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Grunderbe für alle</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">„Wenn wir in wirklich absehbarer Zeit `Wohlstand für alle‘ schaffen wollen, dann sollten wir die hohe Vermögensungleichheit in Deutschland durch Umverteilung reduzieren, indem die besitzlose Hälfte ein Grunderbe zum Vermögensaufbau erhält, das über Steuern auf hohe Vermögen finanziert wird.“ So wird der DIW-Steuerexperte Stefan Bach zitiert. Grundlage ist eine vom DIW erstellte Studie.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Ausblick</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Einer Durchsetzbarkeit am ehesten zugänglich ist der Dreh an der Steuerschraube. Welche gesellschaftlichen und politischen Interessengruppen sich hierbei durchsetzen werden, hängt nicht zuletzt von den zukünftigen politischen Mehrheiten ab. Eine -wie auch immer geartete- Erhöhung der Erbschaftsteuer ist nicht nur denkbar, sondern sehr wahrscheinlich. Der Erhalt von Vergünstigungen bei Betriebsvermögen genießt dabei jedoch schon einen gewissen Artenschutz.</p>
<p style="font-weight: 400;">Aber wie verhält sich das mit der teilweise als notwendig angesehenen Umverteilung der viel kritisierten leistungsfreien (unentgeltlichen) Erwerbe?</p>
<p style="font-weight: 400;">Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem am 17.12.2014 verkündeten Urteil festgestellt, dass es grundsätzlich legitim sei, gerade Familienunternehmen teilweise oder sogar vollständig von der Erbschaftsteuer zu befreien, um ihre Existenz und Arbeitsplätze nicht zu gefährden. Es sei aber unzulässig, auch Großunternehmen weiter ohne konkrete Bedürfnisprüfung von der Erbschaftssteuer zu verschonen, heißt es in diesem Urteil. In einem Sondervotum stimmten drei der insgesamt acht an dem Urteil beteiligten Richter ebenfalls der Entscheidung zu, sind aber der Ansicht, dass zu ihrer Begründung ein weiteres Element gehört: das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Es sichere die Entscheidung weiter ab und mache ihre Gerechtigkeitsdimension erst voll sichtbar. Die Erbschaftsteuer diene nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern soll als Instrument des Sozialstaats verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwachse. Dass hier auch in Blick auf die gesellschaftliche Wirklichkeit eine Herausforderung liegt, zeige die Entwicklung der tatsächlichen Vermögensverteilung, die in den letzten Jahren immer größerer Ungleichheit geführt hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein klares Bekenntnis dreier Verfassungsrichter zur Notwendigkeit von Umverteilung im Erbfall. Öffnet das Reformtüren, die wir heute noch nicht sehen, oder zumindest für gut verriegelt hielten?</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Jagd auf die Erbengeneration hat ganz offensichtlich begonnen!</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Thesen zum Erbrecht und zur Erbschaftsteuer:</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Zum Schluss dieses Beitrags noch zwei Thesen, die bitteschön nur als unpolitischer Denkanstoß verstanden werden sollen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>These 1: Begrenzung der Erbordnung</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn der Erblasser durch das Nichterrichten eines Testaments gezeigt hat, dass er selbst keinen Erben zu bestimmen gedenkt, sollte dann der Nachlass über die zweite Erbordnung (Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen) hinaus im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergehen, oder sollte hier nicht bereits das Fiskuserbrecht (Erbrecht des Staates) greifen? Sollen tatsächlich entfernte Verwandte gesetzlich erben, auch wenn keinerlei persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem Erblasser bestand? Würde man das gesetzliche Erbrecht insoweit auf eine bestimmte Erbordnung begrenzen, hätte es der Erblasser immer noch in der Hand, dem Fiskuserbrecht durch Errichtung eines Testamentes entgegenzuwirken.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>These 2: Steuerliche Entlastung des testamentarischen Erben</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Sollte nicht der vom Erblasser gewünschte und durch Testament bedachte Erbe unabhängig von seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser deutlich steuerlich entlastet werden? Denn der Erblasser hat mit seiner testamentarischen Erbeinsetzung deutlich gemacht, dass ihm die bedachte Person in besonderer Weise nahestand und sich insoweit im Hinblick auf das Erbe verdient gemacht hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Omnia tempus habent (Alles hat seine Zeit).</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref1" name="_ftn1">[1]</a> Süddeutsche Zeitung vom 27.01.2016</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref2" name="_ftn2">[2]</a> Spiegel 21.7.2019</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref3" name="_ftn3">[3]</a> Handelsblatt 10.7.2019</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref4" name="_ftn4">[4]</a> wallstreet-online 23.5.2019</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref5" name="_ftn5">[5]</a> J. Mayer ZEV 2010, 445.</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref6" name="_ftn6">[6]</a> Siebert ZEV 2019, 688</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref7" name="_ftn7">[7]</a> Vgl. Siebert ZEV 2019, 688</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref8" name="_ftn8">[8]</a> Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Auflage 2018, Einf. Rn. 2</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref9" name="_ftn9">[9]</a> Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Auflage 2018, Einf. Rn. 2</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref10" name="_ftn10">[10]</a> ZEV 2015, 19</p>
<p><a href="applewebdata://AC2F0D57-EDC8-4457-B599-84857264FE56#_ftnref11" name="_ftn11">[11]</a> Zeit-onlie 08.01.2020</p>
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		<title>Wie weit soll das Erbrecht gehen?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wie-weit-soll-das-erbrecht-gehen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 02 Sep 2023 11:11:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das deutsche Erbrecht ist aktuell auf unterschiedlichen Ebenen im Gespräch. Sogar eine generelle Abschaffung, die verfassungsrechtlich kaum möglich sein dürfte, wird inzwischen lautstark gefordert. So z.B. der Gerechtigkeitstheoretiker Stefan Gosepath in der TAZ vom 08.08.2023. Anlass sich an dieser Stelle einmal mit der Grundstruktur des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland zu befassen. Das System des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland &#160; Wenn...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das deutsche Erbrecht ist aktuell auf unterschiedlichen Ebenen im <a href="https://siebert-bloggt.de/2020/01/31/ist-erben-ungerecht/">Gespräch</a>. Sogar eine generelle Abschaffung, die verfassungsrechtlich kaum möglich sein dürfte, wird inzwischen lautstark gefordert. So z.B. der Gerechtigkeitstheoretiker Stefan Gosepath in der <a href="https://taz.de/Philosoph-ueber-Abschaffung-von-Erbe/!5936644/">TAZ vom 08.08.2023</a>. Anlass sich an dieser Stelle einmal mit der Grundstruktur des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland zu befassen.</p>
<h2 class="wp-block-heading"><strong><a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/gesetzliche-erbfolge/">Das System des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland</a></strong></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, erben Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und Verwandte</p>
<p>Der Gesetzgeber hat die Erbreihenfolge in einem Ordnungssystem mit unendlich vielen Verwandtschaftskategorien geregelt. Im Ordnungssystem wird nur vererbt, was nicht an den Ehegatten (Lebenspartner) fällt.</p>
<p>Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zum Erblasser standen, werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die Angehörigen der einzelnen Ordnungen sind nur dann erbberechtigt, wenn es keine gesetzlichen Erben einer höheren Ordnung gibt. Dies bezeichnet man als Ordnungssystem.</p>
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Die einzelnen Erbordnungen</strong></h2>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kinder, Enkel und Urenkel (gesetzliche Erben 1. Ordnung) erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (Enkel des Erblassers) über.</p>
<p>Für die zweite Ordnung, die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte des verstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.</p>
<p>Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen.</p>
<p>Die Ordnungen setzen sich so nach Generationen fort, so dass nun in der 4. Ordnung die Urgroßeltern dran sind. Leben Urgroßeltern noch, erben sie alleine. Leben Urgroßeltern nicht mehr, so erben von ihren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist Gradualsystem).</p>
<p>Dieses Prinzip wird in den Folgeordnungen beibehalten.</p>
<p>Neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können nur Verwandte der 1. oder 2. Ordnung bzw. noch lebende Großelternteile erben. Gibt es daher im Erbfall keinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner können unendlich weit entfernte Verwandte erben.</p>
<div class="wp-block-image is-style-twentytwentyone-image-frame">
<figure class="aligncenter size-large is-resized"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="wp-image-1036" src="https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-1024x1024.jpg" sizes="(max-width: 410px) 100vw, 410px" srcset="https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-1024x1024.jpg 1024w, https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-300x300.jpg 300w, https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-150x150.jpg 150w, https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-1536x1536.jpg 1536w, https://siebert-bloggt.de/wp-content/uploads/2023/09/Tabellen-siebert-dippell-144x144.jpg 144w" alt="" width="410" height="410" /></figure>
</div>
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Wann fällt das Erbe an den Staat?</strong></h2>
<p>Im Ergebnis gibt es eigentlich immer einen gesetzlichen Erben. Kann jedoch innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist kein anderer Erbe ermittelt werden, stellt das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht fest.  Das heiß, die Erbschaft fällt an den Staat. Das Staatserbrecht ist ein auf Zweckmäßigkeitserwägungen gegründetes Noterbrecht. 145Es soll im Interesse der Nachlassgläubiger herrenlose Nachlässe vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sicherstellen. Wann dabei von einer „den Umständen entsprechende Frist“ auszugehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und somit von den Gerichten in unterschiedlicher Weise gehandhabt. Häufig geht der Feststellung des Fiskuserbrecht eine jahrelange Suche nach verwandten voraus.</p>
<h2 class="wp-block-heading">Fazit</h2>
<p>Ergebnis dieser Regelungen des deutschen Rechts: In vielen Fällen erbt ein so entfernter Verwandter, der den Verstorbenen überhaupt nicht kannte. Erst wenn niemand gefunden wird, geht die Erbschaft an den Staat.</p>
<h2 class="wp-block-heading"><strong>Vergleich mit anderen Staaten</strong></h2>
<p>In vielen anderen Rechtsordnungen ist das gesetzliche Verwandtenerbrecht begrenzt. Das dem folgende staatliche Recht ist entweder als erbrecht oder als Aneignungsrecht ausgestaltet. So sind in Schweden beispielsweise Kindeskinder der dritten Parentel, also Cousins und Cousinen des Erblassers, deren Abkömmlinge und weitere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das Erbe fällt in diesem Fall an den Staat. Ein quasi grenzenloses Verwandtenerbrecht wie in Deutschland bildet eher die Ausnahme.</p>
<h2 class="wp-block-heading">Ausblick</h2>
<p>Gibt es keine näheren Verwandten, die in einer unmittelbaren Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben und hat der Verstorbene auch keinerlei Regelungen zur Erbfolge im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffen, spricht vieles dafür, dass es dem Erblasser schlicht egal war, wer seinen Nachlass einmal bekommt. Unter derartigen Bedingungen stellt sich jedoch berechtigterweise die Frage, ob ein solches, vom Erblasser ungewolltes Erbrecht gegenüber Verwandten, die er möglicherweise nicht einmal kannte, tatsächlich Sinn macht. Wäre es hier nicht zweckmäßiger, die Anzahl der gesetzlichen Erbordnungen auf drei Erbordnungen zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat ab der vierten Erbordnung ohnehin einen Systemwechsel vorgenommen, in dem hier das Gradualsystem greift. Warum also nicht das gesetzliche Erbrecht von vornherein auf drei Erbordnungen begrenzen. Wenn der Erblasser tatsächlich ein weitergehendes Erbrecht möchte, kann er es ja testamentarisch anordnen. Dies sollte ihm unbenommen bleiben. Jahrelange kostenintensive Nachlasspflegschaften zum Zwecke der Erbenermittlungen (siehe hierzu <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzev%2F2019%2Fcont%2Fzev.2019.688.1.htm&amp;pos=24&amp;hlwords=on">Siebert ZEV 2019, 688</a>) deren Kosten in nicht wenigen Fällen zu Lasten der Staatskasse gehen, könnten vermieden oder eingeschränkt werden.</p>
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		<title>Erbausschlagung, aber wie?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wie-schlaegt-man-das-erbe-aus-und-was-passiert-eigentlich-dabei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Mar 2023 07:04:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was bedeutet Ausschlagung? Mit dem Tod einer Person treten dessen Erben automatisch in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, ohne dass es dazu weiterer Rechtsschritte bedarf. Es gehen dabei nicht nur Vermögenswerte auf den Erben über sondern auch die vom Verstorbenen herrührenden Schulden. Für diese haftet ein Erbe nicht nur mit dem Ererbten sondern persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Dies gilt...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;"><strong>Was bedeutet Ausschlagung?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Mit dem Tod einer Person treten dessen Erben automatisch in alle Rechtspositionen des Verstorbenen ein, ohne dass es dazu weiterer Rechtsschritte bedarf. Es gehen dabei nicht nur Vermögenswerte auf den Erben über sondern auch die vom Verstorbenen herrührenden Schulden. Für diese haftet ein Erbe nicht nur mit dem Ererbten sondern persönlich mit seinem ganzen Vermögen. Dies gilt unabhängig davon, ob der einzelne Erbe etwas von dem Erbfall weiß. Aus diesem Grunde wird dem Erben kraft Gesetzes die Möglichkeit eingeräumt, sich dieser Position rückwirkend zu entledigen. Das nennen wir Ausschlagung.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wie schlage ich aus?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Erbausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht in dessen Bereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.</p>
<p style="font-weight: 400;">Hierzu kann entweder eine Ausschlagungserklärung eingereicht werden, bei der die Unterschrift durch einen Notar beglaubigt ist (im Bundesland Hessen auch durch das Ortsgericht) oder indem die Ausschlagung zur Niederschrift des zuständigen Nachlassgerichts persönlich erklärt wird oder durch eine mit einer öffentlich beglaubigten Vollmacht ausgestattete Person für den Ausschlagenden erklärt wird.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Wie lange hat man Zeit für die Ausschlagung?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Wochen. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Ausschlagende bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Anfall und dem Grunde der Berufung als Erbe. Ist man durch Testament oder Erbvertrag zum Erben eingesetzt, beginnt die Frist nicht vor der Bekanntgabe dieser letztwilligen Verfügung.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Welche Rechtsfolgen hat die wirksame Ausschlagung?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Wenn die Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen wurde, gilt der Ausschlagende rückwirkend nicht mehr als Erbe. Es wird also so getan, als wäre der Erbfall zu seinen Gunsten niemals eingetreten. Das gilt auch für alle steuerlichen Folgen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das ausgeschlagene Erbe fällt. Nun demjenigen an, der Erbe sein würde, wenn man unterstellt, dass der Ausschlagende vor dem Erbfall verstorben wäre. Auch dies gilt dann mit allen Folgen rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Erblassers. Auch der insoweit berufene Erbe hat dann wiederum ein Ausschlagungsrecht, für das das gleiche gilt.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Kann ein Minderjähriger oder unter Betreuung stehender Mensch ausschlagen?</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Für minderjährige Kinder muss der gesetzliche Vertreter (z. B. die Eltern, der verwitwete Elternteil, der ge-schiedene Elternteil, dem die elterliche Sorge allein übertragen wurde, der Vormund usw.) die Erbschaft aus-schlagen. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, müssen beide Elternteile ausschlagen.</p>
<p style="font-weight: 400;">Wird die Erbschaft für einen Minderjährigen ausgeschlagen, so ist hierfür grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich. Diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden. Tritt der Anfall der Erbschaft an das Kind aber erst infolge der Ausschlagung des Elternteils ein, der das Kind vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ähnliches wie bei Minderjährigen gilt für volljährige Personen, die unter gerichtlicher Betreuung oder Pfleg- schaft stehen. Hier muss gegebenenfalls der Betreuer oder Pfleger die Erklärung abgeben; für die in diesem Fall ausnahmslos erforderliche Genehmigung ist das Betreuungsgericht zuständig. Auch diese Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist vom Betreuer oder Pfleger mitgeteilt werden.</p>
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		<title>Wann kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Wertgutachtens verlangen?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-kann-der-pflichtteilsberechtigte-die-vorlage-eines-wertgutachtens-verlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Nov 2021 08:30:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wird ein Kind von einem Elternteil enterbt, hat dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre das enterbte Kind bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Erbe zu ½ geworden, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes. &#160; Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der...</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Kind von einem Elternteil enterbt, hat dieses Kind einen <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/pflichtteil/" target="_blank" rel="noopener">Pflichtteilsanspruch</a> gegen den Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre das enterbte Kind bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Erbe zu ½ geworden, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben. So kann er grundsätzlich auch die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens verlangen, wenn die dargelegten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert eines Nachlassgegenstandes ermöglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Fall des Bundesgerichtshofs <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=123025&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">(BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20)</a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im kürzlich entschiedenen Fall des BGH hatte die Erbin nach dem Erbfall eine Nachlassimmobilie zu einem Preis von 65.000 Euro verkauft. Die pflichtteilsberechtigte Tochter des Verstorbenen zweifelte daran, dass dies dem tatsächlichen Wert des Hauses entsprach. Für eine erfolglose Teilungsversteigerung im Jahr zuvor waren 245.000 Euro als Wert ermittelt worden und ein von der Tochter beauftragter Gutachter schätzte den Wert auf 120.000 bis 175.000 Euro. Daraufhin verlangte die Tochter die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens und klagte insoweit gegen die Erbin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BGH </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die obersten Zivilrichter bejahten grundsätzlich einen Anspruch auf Wertermittlung. Es müsse gerade bei stark abweichenden Bewertungen dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, einzuschätzen, wie sich der tatsächliche Wert seines Pflichtteilsanspruchs bemisst. Der BGH weist darauf hin, dass auch bei einem schon veräußerten Nachlassgrundstück die Wertermittlung möglich bleiben müsse, um den tatsächlichen Wert ermitteln zu können. Nur so könne verhindert werden, dass ein Verkaufspreis unter dem eigentlichen Wert der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiter weist das Gericht daraufhin, dass das Wertgutachten nicht zwingend von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erstellt werden müsse. Es genüge, dass die Unparteiigkeit des Gutachters gewährleistet ist.</p>
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		<title>Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Sep 2021 09:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr gutes Instrument, die Umsetzung des Willens des Verstorbenen sicherzustellen. Durch den Testamentsvollstrecker sind alle Verfügungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen. Die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker müssen im Testament sorgfältig und ausführlich ausgestaltet sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/">Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</strong></p>
<p>In seinem Testament kann man Testamentsvollstreckung anordnen.</p>
<p><strong>Warum Testamentsvollstreckung?</strong></p>
<p>Dies geschieht in erster Linie, um den Willen des Verstorbenen möglichst effektiv umzusetzen.</p>
<p>Die Testamentsvollstreckung kann aber auch dem Schutz von Minderjährigen dienen oder wenn mehrere Erben vorhanden sind, der Verteilung und Verwaltung des Nachlasses.</p>
<p><strong>Wer bestimmt die Person des Testamentsvollstreckers?</strong></p>
<p>Die Person des Testamentsvollstreckers  wird im Regelfall von demjenigen bestimmt, der das Testament errichtet.</p>
<p>Wenn er das tut, sollte er auch einen Ersatz-Testamentsvollstrecker für den Fall bestimmen, dass die eigentlich vorgesehene Person entweder das Amt nicht annehmen kann oder nicht annehmen will.</p>
<p>Derjenige, der das Testament errichtet, kann aber auch bestimmen, dass ein Dritter oder das Nachlassgericht die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?</strong></p>
<p>Ist im Testament nichts anderes bestimmt, so hat der Testamentsvollstrecker zunächst einmal die Verfügungen des Erblassers umzusetzen. Bei mehreren Erben hat er darüber hinaus für die Aufteilung des Erbes zu sorgen. Derjenige, der das Testament errichtet, kann aber dem Testamentsvollstrecker weitergehende Aufgaben zuweisen, zum Beispiel im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlass über einen bestimmten Zeitraum zu verwalten.</p>
<p>Von Gesetzes wegen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben und dafür zu sorgen, dass die Erbschaftsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?</strong></p>
<p>Die Erben fühlen sich oftmals durch den Testamentsvollstrecker bevormundet und versuchen sich dann Wege zu suchen, sich der Person des Testamentsvollstreckers zu entledigen, also zu beantragen, dass dieser entlassen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist aber nur in ganz ganz engen Grenzen möglich.</p>
<p>Nämlich dann, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.</p>
<p>Ein solcher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn er sich als unfähig erweist, die Geschäfte ordnungsgemäß innerhalb seines Amtes durchzuführen.</p>
<p>Will man in einem solchen Fall die Entlassung erreichen, müsste dann ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr gutes Instrument, die Umsetzung des Willens des Verstorbenen sicherzustellen. Durch den Testamentsvollstrecker sind alle Verfügungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen. Die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker müssen im Testament sorgfältig und ausführlich ausgestaltet sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/">Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar. &#160; Was ist ein Erbschein? Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/">Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Was ist ein Erbschein?</strong></h2>
<p>Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt wird kann also darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann benötige ich einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Den Erbschein benötige ich zunächst dann, wenn das Gesetz für bestimmte Handlungen die Vorlage eines Erbscheins vorschreibt. Solches ist beispielsweise in der Grundbuchordnung vorgesehen.<br />
Ansonsten ist die Vorlage nur erforderlich, wenn die Erbfolge nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.<br />
Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=74546&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2016 darauf hingewiesen, dass der Erbe abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.</p>
<h2><strong>Wie bekommt man einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Um einen Erbschein zu erhalten, muss zunächst einmal ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Dabei müssen zwingend die folgenden Angaben gemacht werden:<br />
• den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<br />
• den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,<br />
• das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<br />
• ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,<br />
• ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,<br />
• ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,<br />
• dass er die Erbschaft angenommen hat,<br />
• die Größe seines Erbteils.</p>
<p>Erfolgte die Erbfolge aufgrund eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Testaments</a> oder eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Erbvertrags</a>, muss darüber hinaus die letztwillige Verfügung genau bezeichnet werden und angegeben werden, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers vorhanden sind.<br />
Für den Antrag selbst ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Allerdings muss der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.</p>
<h2><strong>Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein inhaltlich falsch ist?</strong></h2>
<p>Ein häufig anzufindendes Szenario: Der Erbschein wird auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge erteilt, weil ein Testament (zunächst) nicht vorliegt. Jahre später findet sich dann aber doch ein Testament, in dem die Erbfolge abweichend geregelt ist.<br />
In einem solchen Fall ist unabhängig vom Zeitablauf der falsche Erbschein durch das Nachlassgericht einzuziehen und auf Antrag ein neuer, richtiger Erbschein zu erteilen. Etwaige Verkäufe von geerbten Gegenständen durch die Erben bleiben wirksam, weil die jeweiligen Käufer auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen durften.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/">Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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