<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Urteile Aktuell Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
	<atom:link href="https://siebert-dippell.de/rechtsblog/urteile-aktuell/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://siebert-dippell.de/rechtsblog/urteile-aktuell/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Wed, 19 Nov 2025 05:10:36 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://siebert-dippell.de/wp-content/uploads/2019/07/cropped-ms-icon-310x310-32x32.png</url>
	<title>Urteile Aktuell Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
	<link>https://siebert-dippell.de/rechtsblog/urteile-aktuell/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
	<item>
		<title>Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/medienbeitrag/entlassung-nachlasspfleger-oberlandesgericht-frankfurt-am-main-20-w-97-24/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 19 Nov 2025 05:09:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Medienbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=5097</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen. Hintergrund: Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“. Der Nachlass...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/medienbeitrag/entlassung-nachlasspfleger-oberlandesgericht-frankfurt-am-main-20-w-97-24/">Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24) hat bezüglich der Entlassung eines Nachlasspflegers (Beteiligter zu 1) und der Bestellung eines neuen Nachlasspflegers am 11.08.2025 eine durchaus bedeutsame Entscheidung getroffen.</p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Hintergrund:</strong></p>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Erblasser verstarb 1994. Die Erben waren unbekannt. Der Beteiligte zu 1 wurde als Nachlasspfleger bestellt mit den Aufgabenbereichen „Verwaltung des Nachlass“ und „Ermittlung der unbekannten Erben“.</li>
</ul>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Nachlass umfasste u.a. einen 1/24-Anteil an einem Grundstück. Der Verkehrswert war durch ein Sachverständigengutachten auf 348.000 € taxiert worden. Die Erben waren am Ende teilweise bekannt. Die unbekannten Erben wurden durch den bestellten Nachlasspfleger vertreten. Die bekannten Erben wollten die Nachlassimmobilie veräußern. Insoweit lag ein Kaufangebot war, bei dem der Kaufpreis höher war als der im Gutachten ausgewiesene Wert.</li>
</ul>
<ul style="font-weight: 400;">
<li>Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen. Das wiederum veranlasste das Nachlassgericht, ihn als Nachlasspfleger zu entlassen. Gegen diesen Beschluss legte der Nachlasspfleger fristgerecht Beschwerde ein, die am Ende durch das OLG zurückgewiesen wurde.</li>
</ul>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Entscheidung des OLG:</strong></p>
<ol style="font-weight: 400;">
<li><strong>Untätigkeit</strong>: Der Beteiligte zu 1 reagierte aus Sicht des OLG nicht rechtzeitig auf Anfragen des Nachlassgerichts und der Beteiligten zu 2, einer Erbenermittlerin, die im Auftrag der bereits ermittelten Eigentümer die restlichen Erben ermitteln sollte. Der Beteiligte zu 1 äußerte sich als Nachlasspfleger trotz Aufforderung nicht zum geplanten Grundstücksverkauf und unternahm keine konkreten Schritte zur Erbenermittlung. Er verwies lediglich abstrakt darauf, den Wert der Immobilie selbst noch überprüfen zu wollen.</li>
</ol>
<ol style="font-weight: 400;">
<li><strong>Pflichtverletzungen</strong>: Aus Sicht des OLG missachtete er seine Berichtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht und gab nur vage Auskünfte.</li>
</ol>
<ol start="3">
<li><strong>Ungeeignetheit</strong>: Sein Verhalten gefährdete nach Meinung des OLG die Interessen der unbekannten Erben, da der Grundstücksverkauf durch Verzögerungen hätte scheitern können. Interessant ist in diesem Zusammengang der Umstand, dass es das OLG nicht für notwendig gehalten hat, den Nachlasspfleger vor einer Entlassung durch Festsetzung von Zwangsgeld zum Tätigwerden anzuhalten. Es handele sich insoweit um kein geringeres geeignetes Mittel, wenn sich der Nachlasspfleger als ungeeignet für die Amtsführung erwiesen habe.</li>
</ol>
<ol start="4">
<li><strong>Vergangenheit</strong>: Das OLG wies in seiner Begründung ergänzend darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. in der Vergangenheit in einem anderen Verfahren bereits ähnliches pflichtwidriges Verhalten gezeigt habe, was ebenfalls zu seiner Entlassung als Nachlasspfleger geführt hatte.</li>
</ol>
<p style="font-weight: 400;"><strong> </strong></p>
<p style="font-weight: 400;"><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p style="font-weight: 400;">Die Entscheidung des OLG Ffm darf wohl nicht dahingehend verstanden werden, dass der Nachlasspfleger verpflichtet war, für die unbekannten Erben am Verkauf der Nachlassimmobilie mitzuwirken. Hierzu ist er nämlich nicht verpflichtet, denn die Verwertung des Nachlasses ist nicht seine Aufgabe. Gleichwohl ist er als Teilnachlasspfleger berechtigt, an der Auseinandersetzung mitzuwirken.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Vorwurf, der hier am Ende durch das Nachlassgericht und dann schlussendlich auch vom OLG erhoben wurde, geht letztendlich dahin, dass er sich nicht sachlich zum Verkauf geäußert hat und darüber hinaus seiner Verpflichtung zur Erbenermittlung nicht in gehöriger Art und Weise nicht nachgekommen ist.</p>
<p style="font-weight: 400;">Soweit der Nachlasspfleger mit der Ermittlung der unbekannten Erben tatsächlich nicht weitergekommen sein sollte, hätte er die Möglichkeit gehabt, auch ohne Genehmigung des Nachlassgerichts einen gewerblichen Erbenermittler einzuschalten, wie es ja offensichtlich auch die übrigen Miteigentümer getan hatten, um den Fortgang der Angelegenheit zu fördern. Alles in allem wäre es ein Leichtes für den Nachlasspfleger gewesen, seine Entlassung zu vermeiden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/medienbeitrag/entlassung-nachlasspfleger-oberlandesgericht-frankfurt-am-main-20-w-97-24/">Entlassung Nachlasspfleger: Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20 W 97/24)</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Nov 2025 05:39:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=5076</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Erblasser war 2022 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben. Nach seinem Tod wurden zwei Schriftstücke aufgefunden: Ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999, in dem seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt war. Dieses Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben. Ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2002, in dem der Erblasser u.a. bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Darlehen für Hausumbau gewährt hatte,...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/">OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="font-weight: 400;">Der Erblasser war 2022 ledig und ohne Abkömmlinge verstorben. Nach seinem Tod wurden zwei Schriftstücke aufgefunden:</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1999, in dem seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt war. Dieses Schriftstück war jedoch nicht unterschrieben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Ein weiteres Schreiben aus dem Jahr 2002, in dem der Erblasser u.a. bestätigt, dass die Beschwerdeführerin ihm ein Darlehen für Hausumbau gewährt hatte, und in dem er anordnet, dass diese Summe im Todesfall vom Nachlass abgezogen und ihr als Erbin zugutekommen soll, wurde dem Nachlassgericht vorgelegt. Dieses handschriftliche Schreiben hatte der Erblasser unterschrieben.</p>
<p style="font-weight: 400;">Die einzige in Betracht kommende gesetzliche Erbin beantragte für sich einen Erbschein, den das Nachlassgericht auch erteilen wollte. Die Lebensgefährtin legte gegen den Feststellungsbeschluss Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sie alleinige Testamentserbin sei.</p>
<p style="font-weight: 400;">Das OLG München weist zunächst darauf hin, dass das Testament aus dem Jahr 1999 formunwirksam ist, da es nicht vom Erblasser unterschrieben wurde (§ 2247 Abs. 1 BGB). Die Selbstbezeichnung am Anfang genüge nicht als Unterschrift.</p>
<p style="font-weight: 400;">Eine wirksame letztwillige Verfügung sah das OLG jedoch in dem weiteren Schriftstück aus dem Jahr 2002. Es sei unerheblich, ob durch die Verbindung beider Schreiben nachträglich ein formwirksames Testament entstanden ist. Allein das Schreiben aus dem Jahr 2002 genüge als formwirksame Verfügung von Todes wegen, denn es war handschriftlich aufgesetzt und trug die eigenhändige Unterschrift des Erblassers.</p>
<p style="font-weight: 400;">Der Senat war auch überzeugt, dass der Erblasser bei der Abfassung des zweiten Schriftstücks mit Testierwillen gehandelt hat. Testierwille liege dann vor, wenn der Erblasser ernsthaft eine rechtsverbindliche letztwillige Verfügung treffen will. Die Feststellung des Testierwillens erfolge dabei unter Berücksichtigung aller Umstände, auch außerhalb der Urkunde.</p>
<p style="font-weight: 400;">Im Schreiben von 2002 ordnet der Erblasser ausdrücklich an, dass die Beschwerdeführerin im Todesfall als Erbin begünstigt wird (wirtschaftliche Rechtsnachfolge). Die ausdrücklich gewollte Reduzierung der Steuerlast für die Lebensgefährtin sei nur möglich, wenn sie Erbin ist – dies spreche für eine Erbeinsetzung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/urteile-aktuell/olg-muenchen-33-zivilsenat-beschluss-vom-09-10-2025-33-wx-44-25-quittung-als-testament/">OLG München vom 09.10.2025 – 33 Wx 44/25: Quittung als Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wann kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Wertgutachtens verlangen?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-kann-der-pflichtteilsberechtigte-die-vorlage-eines-wertgutachtens-verlangen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Nov 2021 08:30:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=4295</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wird ein Kind von einem Elternteil enterbt, hat dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre das enterbte Kind bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Erbe zu ½ geworden, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes. &#160; Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-kann-der-pflichtteilsberechtigte-die-vorlage-eines-wertgutachtens-verlangen/">Wann kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Wertgutachtens verlangen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein Kind von einem Elternteil enterbt, hat dieses Kind einen <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/pflichtteil/" target="_blank" rel="noopener">Pflichtteilsanspruch</a> gegen den Erben. Dabei handelt es sich um einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wäre das enterbte Kind bei gesetzlicher Erbfolge beispielsweise Erbe zu ½ geworden, hat es einen Pflichtteilsanspruch in Höhe eines Viertels des Nachlasswertes.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, hat der Pflichtteilsberechtigte verschiedene Auskunftsansprüche gegen den Erben. So kann er grundsätzlich auch die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens verlangen, wenn die dargelegten Tatsachen und Informationen kein hinreichendes Bild über den Wert eines Nachlassgegenstandes ermöglichen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Der Fall des Bundesgerichtshofs <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=123025&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">(BGH (IV. Zivilsenat), Urteil vom 29.09.2021 – IV ZR 328/20)</a></strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Im kürzlich entschiedenen Fall des BGH hatte die Erbin nach dem Erbfall eine Nachlassimmobilie zu einem Preis von 65.000 Euro verkauft. Die pflichtteilsberechtigte Tochter des Verstorbenen zweifelte daran, dass dies dem tatsächlichen Wert des Hauses entsprach. Für eine erfolglose Teilungsversteigerung im Jahr zuvor waren 245.000 Euro als Wert ermittelt worden und ein von der Tochter beauftragter Gutachter schätzte den Wert auf 120.000 bis 175.000 Euro. Daraufhin verlangte die Tochter die Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens und klagte insoweit gegen die Erbin.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BGH </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die obersten Zivilrichter bejahten grundsätzlich einen Anspruch auf Wertermittlung. Es müsse gerade bei stark abweichenden Bewertungen dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit gegeben werden, einzuschätzen, wie sich der tatsächliche Wert seines Pflichtteilsanspruchs bemisst. Der BGH weist darauf hin, dass auch bei einem schon veräußerten Nachlassgrundstück die Wertermittlung möglich bleiben müsse, um den tatsächlichen Wert ermitteln zu können. Nur so könne verhindert werden, dass ein Verkaufspreis unter dem eigentlichen Wert der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Weiter weist das Gericht daraufhin, dass das Wertgutachten nicht zwingend von einem öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter erstellt werden müsse. Es genüge, dass die Unparteiigkeit des Gutachters gewährleistet ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-kann-der-pflichtteilsberechtigte-die-vorlage-eines-wertgutachtens-verlangen/">Wann kann der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage eines Wertgutachtens verlangen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Sep 2021 09:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=4273</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr gutes Instrument, die Umsetzung des Willens des Verstorbenen sicherzustellen. Durch den Testamentsvollstrecker sind alle Verfügungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen. Die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker müssen im Testament sorgfältig und ausführlich ausgestaltet sein.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/">Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</strong></p>
<p>In seinem Testament kann man Testamentsvollstreckung anordnen.</p>
<p><strong>Warum Testamentsvollstreckung?</strong></p>
<p>Dies geschieht in erster Linie, um den Willen des Verstorbenen möglichst effektiv umzusetzen.</p>
<p>Die Testamentsvollstreckung kann aber auch dem Schutz von Minderjährigen dienen oder wenn mehrere Erben vorhanden sind, der Verteilung und Verwaltung des Nachlasses.</p>
<p><strong>Wer bestimmt die Person des Testamentsvollstreckers?</strong></p>
<p>Die Person des Testamentsvollstreckers  wird im Regelfall von demjenigen bestimmt, der das Testament errichtet.</p>
<p>Wenn er das tut, sollte er auch einen Ersatz-Testamentsvollstrecker für den Fall bestimmen, dass die eigentlich vorgesehene Person entweder das Amt nicht annehmen kann oder nicht annehmen will.</p>
<p>Derjenige, der das Testament errichtet, kann aber auch bestimmen, dass ein Dritter oder das Nachlassgericht die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Was sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers?</strong></p>
<p>Ist im Testament nichts anderes bestimmt, so hat der Testamentsvollstrecker zunächst einmal die Verfügungen des Erblassers umzusetzen. Bei mehreren Erben hat er darüber hinaus für die Aufteilung des Erbes zu sorgen. Derjenige, der das Testament errichtet, kann aber dem Testamentsvollstrecker weitergehende Aufgaben zuweisen, zum Beispiel im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlass über einen bestimmten Zeitraum zu verwalten.</p>
<p>Von Gesetzes wegen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die Erbschaftssteuererklärung abzugeben und dafür zu sorgen, dass die Erbschaftsteuer tatsächlich an das Finanzamt abgeführt wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?</strong></p>
<p>Die Erben fühlen sich oftmals durch den Testamentsvollstrecker bevormundet und versuchen sich dann Wege zu suchen, sich der Person des Testamentsvollstreckers zu entledigen, also zu beantragen, dass dieser entlassen wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist aber nur in ganz ganz engen Grenzen möglich.</p>
<p>Nämlich dann, wenn tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt.</p>
<p>Ein solcher Grund liegt beispielsweise dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder wenn er sich als unfähig erweist, die Geschäfte ordnungsgemäß innerhalb seines Amtes durchzuführen.</p>
<p>Will man in einem solchen Fall die Entlassung erreichen, müsste dann ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fazit:</strong></p>
<p>Die Testamentsvollstreckung ist ein sehr gutes Instrument, die Umsetzung des Willens des Verstorbenen sicherzustellen. Durch den Testamentsvollstrecker sind alle Verfügungen und Wünsche des Erblassers umzusetzen. Die Anweisungen an den Testamentsvollstrecker müssen im Testament sorgfältig und ausführlich ausgestaltet sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/was-nacht-eigentlich-ein-testamentsvollstrecker/">Was macht eigentlich ein Testamentsvollstrecker?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=4167</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar. &#160; Was ist ein Erbschein? Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/">Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Was ist ein Erbschein?</strong></h2>
<p>Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt wird kann also darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann benötige ich einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Den Erbschein benötige ich zunächst dann, wenn das Gesetz für bestimmte Handlungen die Vorlage eines Erbscheins vorschreibt. Solches ist beispielsweise in der Grundbuchordnung vorgesehen.<br />
Ansonsten ist die Vorlage nur erforderlich, wenn die Erbfolge nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.<br />
Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=74546&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2016 darauf hingewiesen, dass der Erbe abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.</p>
<h2><strong>Wie bekommt man einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Um einen Erbschein zu erhalten, muss zunächst einmal ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Dabei müssen zwingend die folgenden Angaben gemacht werden:<br />
• den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<br />
• den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,<br />
• das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<br />
• ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,<br />
• ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,<br />
• ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,<br />
• dass er die Erbschaft angenommen hat,<br />
• die Größe seines Erbteils.</p>
<p>Erfolgte die Erbfolge aufgrund eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Testaments</a> oder eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Erbvertrags</a>, muss darüber hinaus die letztwillige Verfügung genau bezeichnet werden und angegeben werden, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers vorhanden sind.<br />
Für den Antrag selbst ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Allerdings muss der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.</p>
<h2><strong>Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein inhaltlich falsch ist?</strong></h2>
<p>Ein häufig anzufindendes Szenario: Der Erbschein wird auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge erteilt, weil ein Testament (zunächst) nicht vorliegt. Jahre später findet sich dann aber doch ein Testament, in dem die Erbfolge abweichend geregelt ist.<br />
In einem solchen Fall ist unabhängig vom Zeitablauf der falsche Erbschein durch das Nachlassgericht einzuziehen und auf Antrag ein neuer, richtiger Erbschein zu erteilen. Etwaige Verkäufe von geerbten Gegenständen durch die Erben bleiben wirksam, weil die jeweiligen Käufer auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen durften.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/">Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Unwirksamkeit eines Testaments zu Gunsten einer Betreuerin (Urteil des OLG Celle vom 07.01.2021)</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/unwirksamkeit-eines-testaments-zu-gunsten-einer-betreuerin-urteil-des-olg-celle-vom-07-01-2021/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Apr 2021 06:19:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=4040</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise dann, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann. Darüber hinaus kann...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/unwirksamkeit-eines-testaments-zu-gunsten-einer-betreuerin-urteil-des-olg-celle-vom-07-01-2021/">Unwirksamkeit eines Testaments zu Gunsten einer Betreuerin (Urteil des OLG Celle vom 07.01.2021)</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich kann jeder Mensch ab Vollendung des 16. Lebensjahrs wirksam ein Testament errichten. Diese Fähigkeit fehlt aber ausnahmsweise dann, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, sich ein klares Urteil u.a. darüber zu bilden, welche Tragweite und Auswirkungen ihre testamentarischen Anordnungen haben, oder wenn sie nicht frei von Einflüssen Dritter nach diesem Urteil handeln kann.</p>
<p>Darüber hinaus kann ein Testament nichtig sein, wenn es sittenwidrig ist.</p>
<div data-step="" data-scrollama-index="0">
<div class="mb-3">
<div class="text-break anw-custom-heading">
<p><strong># Der Fall des OLG Celle</strong></p>
<p>Nachdem ein 85-jähriger Mann einen schweren Schlaganfall erlitten hatte und seine Angelegenheiten in Folge dessen nicht mehr alleine regeln konnte, richtete das AG Hannover eine rechtliche Betreuung ein mit den Aufgabenbereichen Gesundheits- und Vermögensangelegenheiten. Als Betreuerin wurde eine Rechtsanwältin durch das Gericht eingesetzt. Bereits wenige Monate später setzte der Betreute, der nicht verheiratet war und auch keine Kinder hatte,  die Betreuerin sowie eine weitere Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, zu seinen Erben sein. Dieses Testament wurde im Beisein der Betreuerin von einer Notarin aufgenommen. Der Wert des Vermögens des Mannes belief sich auf etwa 350.000 Euro.</p>
<p>Als der Betreute verstarb teilten die vermeintlichen Testaments-Erben das Vermögen des Erblassers unter sich auf. Anfang 2014 bestellte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger, der den Nachlass zugunsten der unbekannten Erben des Mannes sichern sollte. Dieser verlangte von der Betreuerin und der weiteren Person die Herausgabe der von diesen vereinnahmten Vermögenswerte. Dem gegenüber klagten die beiden eingesetzten Erben nunmehr auf Feststellung ihres durch den Verstorbenen testamentarisch angeordneten Erbrechts.</p>
<p><strong># Das Urteil des OLG Celle vom 07.01.2021</strong></p>
<p>Zunächst kommt das Gericht aufgrund der ausgewerteten medizinischen Unterlagen zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Verstorbene im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig war und das Testament bereits aus diesem Grunde nichtig ist.</p>
<p>Des Weiteren führt das Gericht aus, dass das Testament aus seiner Sicht auch sittenwidrig war. Das Gericht folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung daraus, dass die Betreuerin die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des alten Mannes zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe.</p>
<p>Im Ergebnis war somit die gesetzliche Erbfolge eingetreten.</p>
</div>
</div>
</div>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/unwirksamkeit-eines-testaments-zu-gunsten-einer-betreuerin-urteil-des-olg-celle-vom-07-01-2021/">Unwirksamkeit eines Testaments zu Gunsten einer Betreuerin (Urteil des OLG Celle vom 07.01.2021)</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wann ist ein Geschenk auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-ist-ein-geschenk-auf-den-pflichtteilsanspruch-anzurechnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Jan 2021 10:32:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=3921</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19) Eine Tochter war durch  Testament enterbt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter macht diese enterbte Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben (ihre Geschwister). Diesem Pflichtteilsanspruch hielten die Geschwister entgegen, dass die enterbte Tochter bereits zu Lebzeiten Geld von der Mutter erhalten hatte. Auf der Geldüberweisung  (5.000,00 €) war...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-ist-ein-geschenk-auf-den-pflichtteilsanspruch-anzurechnen/">Wann ist ein Geschenk auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Fall des OLG Koblenz (Urteil vom 15.06.2020 – 12 U 1566/19)</strong></p>
<p>Eine Tochter war durch  Testament enterbt worden. Nach dem Tod ihrer Mutter macht diese enterbte Tochter ihre Pflichtteilsansprüche gegen die Erben (ihre Geschwister). Diesem Pflichtteilsanspruch hielten die Geschwister entgegen, dass die enterbte Tochter bereits zu Lebzeiten Geld von der Mutter erhalten hatte. Auf der Geldüberweisung  (5.000,00 €) war als Verwendungszweck „Erbteil“ angegeben worden. Die Erben waren daher der Meinung, dass diese Zahlung den Pflichtteil der Höhe nach schmälert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Die Entscheidung des OLG Koblenz</strong></p>
<p>Das OLG wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass eine lebzeitige Zuwendung nur dann auf den Pflichtteil anzurechnen sei, wenn eine solche Anrechnung vom Erblasser vor oder bei der Zuwendung angeordnet worden sei.</p>
<p>Alleine der Hinweis „Erbteil“ auf einem Überweisungsträger erfülle, so das OLG, diese Voraussetzungen nicht.</p>
<p>Aus der Formulierung „Erbteil“ lasse sich nicht ohne weiteres der Schluss ziehen, dass der Erblasser eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil gewollt habe.</p>
<p>Eine entsprechende Anordnung durch den Erblasser müsse für den Pflichtteilsberechtigten klar erkennbar sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Hinweis für die Praxis</strong></p>
<p>Bei lebzeitigen Schenkungen sollte unter allen Umständen in nachvollziehbarer Weise geregelt sein, ob die Schenkung auf einen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden sollt.</p>
<p>Grundsätzlich sollte auch überlegt werden, mit dem beschenkten Kind zeitgleich einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen. Das schafft die notwendige Gestaltungssicherheit.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/wann-ist-ein-geschenk-auf-den-pflichtteilsanspruch-anzurechnen/">Wann ist ein Geschenk auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Checkliste: Handschriftliches Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/checkliste-handschriftliches-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Dec 2020 13:24:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=3773</guid>

					<description><![CDATA[<p>Was bei der Abfassung eines handschriftlichen Testaments beachtet werden muss, zeigt diese Checkliste. Warum soll ich ein Testament errichten? Viele glauben, dass das Errichten eines Testamentes überflüssig ist. Doch das kann sich schnell als trügerischer Irrtum erweisen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Doch diese ist längst nicht immer so wie erwartet. So erben neben dem Ehegatten die Kinder. Sind...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/checkliste-handschriftliches-testament/">Checkliste: Handschriftliches Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Was bei der Abfassung eines handschriftlichen Testaments beachtet werden muss, zeigt diese Checkliste.</p>
<p><strong>Warum soll ich ein Testament errichten?</strong></p>
<p>Viele glauben, dass das Errichten eines Testamentes überflüssig ist. Doch das kann sich schnell als trügerischer Irrtum erweisen. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Doch diese ist längst nicht immer so wie erwartet.</p>
<p>So erben neben dem Ehegatten die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, können Eltern oder Großeltern neben dem Ehegatten miterben. Bei mehreren Erben hat eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stattzufinden. All das kann durch ein Testament vermieden werden. Besonders wichtig ist ein Testament, wenn man in einer nichtehelichen Beziehung zusammenlebt. Ohne Testament geht der Partner leer aus.</p>
<div id="ab_rtcontent"></div>
<p><strong>Wer kann ein eigenhändiges Testament errichten?</strong></p>
<p>Wer ein gültiges Testament errichten will, muss voll testierfähig sein.</p>
<p>Kein Testament kann daher errichten, wer &#8222;wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln&#8220;.</p>
<p>Minderjährige können ein eigenhändiges Testament nicht errichten, ebenso wenig, wer nicht lesen oder schreiben kann.</p>
<p><strong>Welche Formalien müssen eingehalten werden?</strong></p>
<p>Voraussetzung ist, dass das Testament vollständig eigenhändig geschrieben wird.</p>
<p>Es ist unzulässig, das Testament mit der Schreibmaschine oder dem Computer zu schreiben und nur zu unterschreiben.</p>
<p>Wer des Schreibens nicht mächtig ist, kann auch kein wirksames privatschriftliches Testament errichten. Sich die Hand durch einen anderen führen zu lassen, macht das Testament ebenfalls nichtig.</p>
<p>Das Testament muss eigenhändig unterschrieben werden, wobei die Unterschrift unter dem Testament stehen soll.</p>
<p>Besteht das Testament aus mehreren Blättern, reicht grundsätzlich die Unterschrift auf dem letzten Blatt, die Unterzeichnung jedes Blattes ist allerdings ratsam.</p>
<p>Der Testierende soll mit seinem Vor- und seinem Familiennamen unterschreiben. Für die Gültigkeit des Testaments reicht es aber aus, wenn nur mit dem Vornamen oder dem Nachnamen (oder gar mit &#8222;Eure Mutter&#8220; oder ähnlichem) unterschrieben wird, wenn unzweifelhaft der Urheber des Testaments und die Ernstlichkeit der Testamentserrichtung festgestellt werden können.</p>
<p>Das Testament sollte mit Ort und Datum versehen werden.</p>
<p>Unwirksam ist ein Testament, das eine dritte Person geschrieben hat und dann vom Erblasser unterzeichnet wurde, etwa weil die Hand des Testierenden schon sehr zittrig war</p>
<p><strong>Was kann ich im Testament regeln?</strong></p>
<p>Zunächst einmal können eine oder mehrere Personen als Erben bestimmt werden. Der Erbe ist dann der unmittelbare Rechtsnachfolger des Erblassers. Ein Erbe muss hinreichend bestimmt sein. Es reicht nicht aus zu sagen: &#8222;Erbe wird wer mich gepflegt hat.&#8220; Es empfiehlt sich auch einen Ersatzerben zu bestimmen.</p>
<p>Es ist auch möglich jemandem einen einzelnen Gegenstand oder einen Geldbetrag zu vermachen. Dieser muss dann den vermachten Gegenstand vom Erben herausverlangen.</p>
<p>Mit einer Teilungsanordnung kann festgelegt werden, wie die Erben bestimmte Gegenstände im Erbfall unter sich aufzuteilen haben.</p>
<p>Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann dafür gesorgt werden, dass die getroffenen Anordnungen auch zeitnah umgesetzt werden.</p>
<p>In einem Testament können darüber hinaus Auflagen gemacht und Bedingungen gestellt werden. Auch schlichte Wünsche können dort formuliert werden.</p>
<p>Entscheidend ist, dass der letzte Wille verständlich und nachvollziehbar formuliert ist, damit die Auslegung des Testaments nicht zum Streit führt.</p>
<p>Bei Bedingungen sollte aber der Bogen nicht überspannt werden. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.02.201 Az.: 20 W 98/18) zu entscheiden. Die beiden Enkel sollten nach dem Willen des Großvaters nur erben, wenn sie ihn mindestens sechs Mal im Jahr besuchten. Diese Bedingung hielten die Richter für sittenwidrig</p>
<p><strong>Auf was muss ich noch achten?</strong></p>
<p>Tiere können nicht als Erbe eingesetzt werden, weil ein Tier nicht erbfähig ist. Eingesetzt werden kann aber beispielsweise der Tierschutzverein. Dieser muss aber hinreichend genau bestimmt sein.</p>
<p>Der größte Fehler ist es, gar kein Testament zu machen. Fast genauso schlimm ist es, ein Testament ohne fachlichen Rat zu errichten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/checkliste-handschriftliches-testament/">Checkliste: Handschriftliches Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Irrtümer beim Berliner Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-irrtuemer-beim-berliner-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2020 09:42:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=3700</guid>

					<description><![CDATA[<p>Vorsicht beim „Berliner Testament“ Von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die ein Testament errichten, entscheiden sich rund zwei Drittel für das sogenannte „Berliner Testament“ – eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament birgt allerdings seine Tücken. Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in dem Berliner Testament ihren Nachlass gemeinsam regeln. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Zugleich bestimmen sie...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-irrtuemer-beim-berliner-testament/">Die Irrtümer beim Berliner Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Vorsicht beim „Berliner Testament“</h2>
<p>Von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern, die ein Testament errichten, entscheiden sich rund zwei Drittel für das sogenannte <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/ ‎">„Berliner Testament“</a> – eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments. Das Berliner Testament birgt allerdings seine Tücken.</p>
<p>Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können in dem Berliner Testament ihren Nachlass gemeinsam regeln. Sie setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Zugleich bestimmen sie in ihrem Testament, dass ihr gemeinsames Erbe nach dem Tod des länger lebenden Partners an einen oder mehrere Dritte gehen soll. Das können die Kinder sein. Das kann aber auch jede andere Person, eine Stiftung oder ein Verein sein.</p>
<p>Ein solches gemeinschaftliches Testament muss entweder notariell beurkundet werden, oder aber einer der beiden Ehegatten setzt es eigenhändig handschriftlich auf und beide Ehegatten unterschreiben es eigenhändig. Das Berliner Testament birgt allerdings seine Tücken. Der juristische Laie geht häufig von falschen Rechtsfolgen aus, weshalb diese Gestaltungsform in vielen Fällen gar nicht den erbrechtlichen Bedürfnissen entspricht.</p>
<h2>Irrtümern vorbeugen: Das Berliner Testament</h2>
<ol>
<li><strong>Kann bei einem „Berliner Testament“ solange beide Ehegatten noch leben ein Ehegatte auch gegen den Willen des anderen einzelne im Testament getroffene Verfügungen widerrufen?</strong></li>
</ol>
<p>Die meisten Menschen würden meinen, dass das nicht geht. Es geht aber doch. Alles in einem solchen Testament kann in diesem Stadium einseitig widerrufen werden. Das funktioniert sogar bei wechselbezüglichen Verfügungen. Hier muss der Widerruf allerdings durch notariell beurkundete Erklärung dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Das hat dann weiterhin zur Folge das auch die korrespondierende wechselbezügliche Verfügung des anderen Ehegatten automatisch unwirksam wird.Wer einen weitergehenden Bindungsgrad ohne Widerrufsmöglichkeit erreichen möchte, für den ist das „Berliner Testament“ ungeeignet. Hier wäre über den Abschluss eines Erbvertrages nachzudenken.</p>
<p><em><strong>2. Ist, wenn der erste Ehegatte verstorben ist, der überlebende Ehegatte an die Schlusserbeneinsetzung gebunden oder kann er diese abändern?</strong></em></p>
<p>Soweit Verfügungen wechselbezüglich getroffen worden sind, entfällt jetzt mit dem Tod des ersten Ehegatten die Möglichkeit zum Widerruf, das heißt, es tritt Bindungswirkung ein. Wer hier Flexibilität haben möchte, muss dies im Berliner Testament ausdrücklich vorbehalten.</p>
<p><em><strong>3. Kann nach dem Tod des ersten Ehegatten der überlebende Ehegatte das Testament rückwirkend anfechten?</strong></em></p>
<p>Ja, und zwar immer dann, wenn auf einmal ein Pflichtteilsberechtigter da ist, der im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch nicht vorhanden war. Dieses Anfechtungsrecht entsteht daher insbesondere dann, wenn sich der überlebende Ehegatte nach Errichtung des Testaments noch einmal fortpflanzt oder nach dem Tod des Ehegatten wieder heiratet. Will man eine solche Anfechtung verhindern, muss das Anfechtungsrecht im Testament ausgeschlossen werden.</p>
<p><em><strong>4. Was passiert, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt?</strong></em></p>
<p>Schlägt der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete aus, entfällt eine etwaige Bindungswirkung und er kann hinsichtlich seines eigenen Vermögens wieder völlig frei testieren.</p>
<p><em><strong>5. Was ist beim Tod des ersten Ehegatten mit etwaigen Ansprüchen der Kinder?</strong></em></p>
<p>In diesem Falle haben die Kinder gegenüber dem alleinerbenden Elternteil einen Pflichtteilsanspruch, bei dem es sich um einen sofort fälligen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils handelt. Befindet sich in einem Nachlass in der Hauptsache nur eine werthaltige Immobilie und kein Bargeld, so kann der überlebende Ehegatte hier gezwungen sein, die Immobilie eiligst zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche der Kinder bedienen zu können. Die Schlusserbeneinsetzung der Kinder hindert die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nicht.</p>
<p><em><strong>6. Werden beim „Berliner Testament“ die steuerlichen Freibeträge in der Familie effektiv genutzt?</strong></em></p>
<p>Nein, werden sie nicht. Reicht der persönliche Freibetrag des überlebenden Ehegatten (500.000 Euro) nicht aus, den Anfall von Erbschaftsteuer zu kompensieren, muss der darüber hinaus gehende Teil des Erbes versteuert werden. Etwaige Freibeträge der Kinder, die diese gegenüber jedem Elternteil haben (je 400.000 Euro) bleiben dann beim Tod des ersten Ehegatten ungenutzt. Darüber hinaus wird das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten zweimal versteuert, bis es zu den Kindern gelangt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-irrtuemer-beim-berliner-testament/">Die Irrtümer beim Berliner Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Die Erbenermittler</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-erbenermittler-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Nov 2020 11:40:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Münster]]></category>
		<category><![CDATA[nachehelicher Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Revision]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://siebert-dippell.de/?p=3645</guid>

					<description><![CDATA[<p>Überall auf der Welt sind sie unterwegs: Die Erbenermittler. Was hat es aber mit der Ermittlung von Erben auf sich hat und welche Rolle spielen gewerbliche Erbenermittler dabei? Die Ausgangslage Verstirbt eine Person und hinterlässt kein gültiges Testament, dann fällt die Erbschaft an die gesetzlichen Erben. Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, wo gesetzliche Erben nur...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-erbenermittler-2/">Die Erbenermittler</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Überall auf der Welt sind sie unterwegs: Die Erbenermittler. Was hat es aber mit der Ermittlung von Erben auf sich hat und welche Rolle spielen gewerbliche Erbenermittler dabei?</p>
<p><strong>Die Ausgangslage</strong></p>
<p>Verstirbt eine Person und hinterlässt kein gültiges Testament, dann fällt die Erbschaft an die gesetzlichen Erben. Im Gegensatz zu anderen Ländern, wie zum Beispiel der Schweiz, wo gesetzliche Erben nur bis zu den Großeltern zurückgehen, ist das deutsche Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge unendlich. Sind keine nahen Verwandten vorhanden, müssen die in Betracht kommenden gesetzlichen Erben gesucht werden. Hierzu setzt das Nachlassgericht üblicherweise einen Nachlasspfleger ein (§ 1960 BGB). Kommt dieser mit den Ermittlungen nicht weiter, wird der Nachlasspfleger häufig die Hilfe eines gewerblichen Erbenermittlers in Anspruch nehmen.</p>
<p><strong>Welche Qualifikation hat ein Erbenermittler?</strong></p>
<p>Der gewerbliche Erbenermittler und seine Mitarbeiter verfügen in der Regel über hohe fachliche Qualifikationen. Neben juristischen sind auch historische und fremdsprachliche Kenntnisse zwingende Voraussetzung für ein erfolgreiches Wirken in diesem umfangreichen Tätigkeitssegment. Mit Hilfe komplizierter, nicht selten weltweiter genealogischer Recherchen führen Erbenermittler Erbschaften und Erben zusammen. Professionelle Erbenermittler verfügen häufig über weltweite Netzwerke.</p>
<p><strong>Wie arbeiten Erbenermittler?</strong></p>
<p>Die Ermittler nutzen fast jede Art der Recherche, z.B. in Standesämtern, Archiven oder Kirchengemeinden. Auch viele online-Medien stehen in der Zwischenzeit zur Verfügung. Zu den Aufgaben des Erbenermittlers gehört es auch, die notwendigen Urkunden für den jeweiligen Erbnachweis zu beschaffen. Denn der Erbnachweis ist im Erbscheinsverfahren durch öffentliche Urkunden zu führen (§ 352 Abs.3 S.1 FamFG).</p>
<p>Kann der Ermittler die Erbfolge nachweisen, so wendet er sich an die Erben. Er teilt diesen mit, dass sie nach seinen Ermittlungen, zu den erbberechtigten Personen gehören und fordert sie auf, mit ihm einen Vertrag abzuschließen, in dem sich der ermittelte Erbe verpflichtet, für die Leistungen des Erbenermittlers ein „Erfolgshonorar“ zu zahlen.</p>
<p><strong>Wer bezahlt den Erbenermittler und wie hoch ist sein Honorar?</strong></p>
<p>Der Erbenermittler arbeitet im Regelfall auf eigenes Risiko und auf reiner Erfolgsbasis. Nur wenn er den bzw. die Erben ermittelt und es ihm gelingt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren, hat er Anspruch auf eine Vergütung. Ohne die Hilfe des Erbenermittlers wird der gefundene Erbe allerding in den meisten Fällen kaum zu seinem Nachlass kommen.</p>
<p>Üblicherweise rechnet der Erbenermittler ein Honorar zwischen 15% und 33% des Nachlasswertes zuzüglich MwSt ab. Das <a href="https://de.openlegaldata.io/case/olgnaum-2014-11-24-12-wx-1614">OLG Naumburg (Beschluss vom 24.11.2014 &#8211; 12 Wx 16/14)</a> hat in einem Fall ein Honorar in Höhe von 33 1/3 % zuzüglich MwSt und Fallpauschale für angemessen erachtet.</p>
<p><strong>Kann man die Kosten für den Erbenermittler bei der Erbschaftsteuererklärung geltend machen?</strong></p>
<p>Erbenermittlungskosten sind, ebenso wie die Kosten der Nachlasspflegschaft, für den später ermittelten Erben nach § 10 Abs.5 Nr.3 S.1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzministerium NRW hat das dahingehend konkretisiert, dass die gesamte an den gewerblichen Erbenermittler gezahlte Vergütung steuerlich abzugsfähig ist.</p>
<p><strong>Wie erkenne ich, ob der Erbenermittler seriös ist?</strong></p>
<p>Wird ein Erbenermittler persönlich bei einem ermittelten Erben vorstellig, dann wird er sich ausweisen können. Gegebenenfalls kann man das Legitimationsschreibens des Nachlasspflegers vorlegen lassen. Die meisten Erbenermittler haben eine Internetpräsens, über die man sich informieren kann. Echte Erbenermittler verlangen keine Vorschussleistungen, sondern rechnen erst ab, wenn der Erbschein erteilt ist und der Nachlass dem Erben zur Verfügung steht.</p>
<p><strong>Resümee</strong></p>
<p>Im Ergebnis tragen gewerbliche Erbenermittler mit einem enormen Arbeitsaufwand erfolgreich dazu bei, dass teilweise große Vermögen in die richtigen Hände der berechtigten Erben gelangen. Wenn Erben nicht ermittelt werden können, fällt das Erbrecht dem Fiskus zu (§ 1936 BGB). Die Erbenermittlung dient daher der nach Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsgarantie, der hier zugunsten des jeweiligen Erben zum Erfolg verholfen wird. Da die Honorarvereinbarung des Erbenermittlers auf einer reinen Erfolgsbasis vereinbart wird, gibt der begünstigte Erbe nur einen Teil seines ererbten Vermögens an den Ermittler ab. Ansonsten würde er voraussichtlich leer ausgehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/die-erbenermittler-2/">Die Erbenermittler</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
