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	<title>Erben Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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	<title>Erben Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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		<title>Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar. &#160; Was ist ein Erbschein? Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Was ist ein Erbschein?</strong></h2>
<p>Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt wird kann also darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann benötige ich einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Den Erbschein benötige ich zunächst dann, wenn das Gesetz für bestimmte Handlungen die Vorlage eines Erbscheins vorschreibt. Solches ist beispielsweise in der Grundbuchordnung vorgesehen.<br />
Ansonsten ist die Vorlage nur erforderlich, wenn die Erbfolge nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.<br />
Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=74546&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2016 darauf hingewiesen, dass der Erbe abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.</p>
<h2><strong>Wie bekommt man einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Um einen Erbschein zu erhalten, muss zunächst einmal ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Dabei müssen zwingend die folgenden Angaben gemacht werden:<br />
• den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<br />
• den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,<br />
• das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<br />
• ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,<br />
• ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,<br />
• ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,<br />
• dass er die Erbschaft angenommen hat,<br />
• die Größe seines Erbteils.</p>
<p>Erfolgte die Erbfolge aufgrund eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Testaments</a> oder eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Erbvertrags</a>, muss darüber hinaus die letztwillige Verfügung genau bezeichnet werden und angegeben werden, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers vorhanden sind.<br />
Für den Antrag selbst ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Allerdings muss der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.</p>
<h2><strong>Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein inhaltlich falsch ist?</strong></h2>
<p>Ein häufig anzufindendes Szenario: Der Erbschein wird auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge erteilt, weil ein Testament (zunächst) nicht vorliegt. Jahre später findet sich dann aber doch ein Testament, in dem die Erbfolge abweichend geregelt ist.<br />
In einem solchen Fall ist unabhängig vom Zeitablauf der falsche Erbschein durch das Nachlassgericht einzuziehen und auf Antrag ein neuer, richtiger Erbschein zu erteilen. Etwaige Verkäufe von geerbten Gegenständen durch die Erben bleiben wirksam, weil die jeweiligen Käufer auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen durften.</p>
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		<title>Sind steuerliche Verluste vererblich?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/sind-steuerliche-verluste-vererblich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 28 Jun 2020 12:07:40 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über Der Vater des Klägers hatte bis zu seinem Tod Einkünfte aus Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt. In der Zeit von 2002...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über</p>
<p>Der Vater des Klägers hatte bis zu seinem Tod Einkünfte aus Vermietung eines Hauses in der Schweiz erzielt. In der Zeit von 2002 bis 2005 waren von ihm Renovierungsarbeiten an dem Objekt durchgeführt worden. Die hierfür notwendigen Kosten hatte er über eine Bak finaziert. Zum Ende des Jahres 2011 betrugen die insoweit nach § 2a Abs.1 S.5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.097.&#8211; €.</p>
<p>Beim Tod des Vaters im Jahr 2012 wurde der Kläger sein alleiniger Erbe. Als solches trat er auch in die Darlehensverträge seines Vaters ein. In den Jahren 2012-2014 erzielte der Kläger nunmehr aus der Vermietung des geerbten Hauses steuerpflichtige Überschüsse. Den Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des Vaters mit den positiven Einkünften des Klägers lehnte das Finanzamt ab. Weiterhin beantragte der Kläger beim Finanzamt jeweils auf den 31.12. der Streitjahre den Erlass von Bescheiden über die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Auch diese Anträge wies das Finanzamt zurück.</p>
<p>Auch vor dem BFH ist der Kläger unterlegen. Der BFH wies dabei auf Folgendes hin:</p>
<p>Der Große Senat des BFH hat insoweit erkannt, dass der in § 10d EStG vorgesehene Verlustabzug nicht vom Erblasser auf den Erben übergeht. Diese Beurteilung beruht vor allem auf dem Gedanken, dass § 10d EStG der durch den Verlust verursachten Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung trage und dass ein vom Erblasser erzielter Verlust nur dessen eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, nicht aber diejenige des oder der Erben mindere. Aus diesem Grund sind die Verluste aus der Vermietung des verstorbenen Vaters für dessen Erben einkommensteuerrechtlich nicht nutzbar.</p>
<p>BFH v. 23.10.2019 &#8211; I R 23/17</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Scheidung und Erbrecht</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/scheidung-und-erbrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2020 07:04:19 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit der Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei anhängiger Scheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19). Hat der Erblasser einen zulässigen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht bzw. dem Antrag wirksam zugestimmt, müssen nach § 1933 BGB für den Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Zur Zeit des Todes des...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/scheidung-und-erbrecht/">Scheidung und Erbrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Düsseldorf befasste sich mit der Frage des Ausschlusses des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei anhängiger Scheidung <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2019/3_Wx_182_19_Beschluss_20191025.html">(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.10.2019, 3 Wx 182/19)</a>.<span id="more-3484"></span></p>
<p>Hat der Erblasser einen zulässigen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht bzw. dem Antrag wirksam zugestimmt, müssen nach § 1933 BGB für den Ausschluss des Erbrechts des überlebenden Ehegatten weitere materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Zur Zeit des Todes des Erblassers müssen die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sein, d.h. das Scheitern der Ehe muss feststehen, § 1565 Abs. 1 BGB.</p>
<p>Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten war im zu entscheidenden Fall nach Auffassung der Richter nicht gemäß § 1933 BGB ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der die Scheidung beantragt hatte, nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, er und seine Ehefrau würden die eheliche Lebensgemeinschaft endgültig nicht wiederherstellen. Das Gericht vermochte keine endgültige Distanzierung von der Ehe mit Blick auf die Pflege von Seiten der Ehefrau und deren Annahme durch den Erblasser zu erkennen.</p>
<p>Das Erbrecht sei nach § 1933 BGB nur ausgeschlossen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei. Soweit daher die Vermutungen des § 1566 BGB – einjährige Trennung und beiderseitiger Scheidungsantrag bzw. Zustimmung des Antragsgegners oder dreijährige Trennung – nicht greifen, habe das Gericht prognostisch unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Bei Erwerb von biologischem Vater ist die Steuerklasse III einschlägig</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/bei-erwerb-von-biologischem-vater-ist-die-steuerklasse-iii-einschlaegig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jun 2020 17:31:41 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Erbt ein Kind von seinem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Vielmehr wird nach der Steuerklasse III besteuert. Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.12.2019 weiter entschieden hat, gilt dasselbe, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht (Az.: II R 5/17). 15 Abs. 1 Nr....</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/bei-erwerb-von-biologischem-vater-ist-die-steuerklasse-iii-einschlaegig/">Bei Erwerb von biologischem Vater ist die Steuerklasse III einschlägig</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Erbt ein Kind von seinem biologischen, aber nicht rechtlichen Vater, findet auf das Erbe nicht die für Kinder günstige Steuerklasse I Anwendung. Vielmehr wird nach der Steuerklasse III besteuert.<span id="more-3470"></span></p>
<p>Wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 05.12.2019 weiter entschieden hat, gilt dasselbe, wenn der biologische Vater seinem Kind zu Lebzeiten eine Schenkung macht (Az.: II R 5/17).</p>
<p>15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 Euro eine Steuer in Höhe von 7% an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30% Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000 Euro, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 Euro.</p>
<p>Im Streitfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sogenannte biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 Euro und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.</p>
<p>Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren.</p>
<p>Der BFH sah dies anders. Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterschieden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptierten, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen könnten. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertige es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen.</p>
<p>Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies außerdem eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur &#8222;einen einzigen&#8220; Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.</p>
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		<item>
		<title>Das zerrrissene Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/das-zerrrissene-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2020 08:31:53 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente zum Widerruf des Testaments , wenn ein entsprechender Aufhebungswille desr Erblassers besteht. Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/das-zerrrissene-testament/">Das zerrrissene Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-3434"></span>Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente zum Widerruf des Testaments , wenn ein entsprechender Aufhebungswille desr Erblassers besteht.</p>
<p>Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser &#8211; gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung &#8211; ihr Hausgrundstück.<br />
Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, der Widerruf des Testaments sei durch die Erblasserin erfolgt. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.</p>
<p><strong>OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/2_Wx_84_20_Beschluss_20200422.html">Beschluss 2 Wx 84/20 vom 22.04.2020</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/das-zerrrissene-testament/">Das zerrrissene Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Familienrecht in der erbrechtlichen Beratung</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/familienrecht-in-der-erbrechtlichen-beratung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2020 22:40:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchveröffentlichung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchveröffentlichung: Familienrecht in der erbrechtlichen Beratung zerb Verlag, Bonn 2011 ISBN 978-3-935079-95-2 Die Familienerbfolge gehört zu den zentralen Elementen des deutschen Erbrechts. Gewichtige erbrechtliche Rechtsfolgen hängen von familienrechtlichen (Vor-)Fragen ab. Beispielhaft seien hier nur das Abstammungs- und das Ehe- und Güterrecht genannt. Familienrechtliche und erbrechtliche Fragen stehen in vielschichtigen Abhängigkeitsverhältnissen, die sowohl der familienrechtliche als auch der erbrechtliche Berater beherrschen...</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/familienrecht-in-der-erbrechtlichen-beratung/">Familienrecht in der erbrechtlichen Beratung</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Buchveröffentlichung:</strong> Familienrecht in der erbrechtlichen Beratung</p>
<p><span id="more-128"></span></p>
<p>zerb Verlag, Bonn 2011<br />
<strong>ISBN</strong> <span style="color: #c00808;"><a style="color: #c00808;" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783935079952" target="_blank" rel="noopener noreferrer">978-3-935079-95-2</a></span></p>
<p>Die Familienerbfolge gehört zu den zentralen Elementen des deutschen Erbrechts. Gewichtige erbrechtliche Rechtsfolgen hängen von familienrechtlichen (Vor-)Fragen ab. Beispielhaft seien hier nur das Abstammungs- und das Ehe- und Güterrecht genannt. Familienrechtliche und erbrechtliche Fragen stehen in vielschichtigen Abhängigkeitsverhältnissen, die sowohl der familienrechtliche als auch der erbrechtliche Berater beherrschen muss. Sowohl bei der Gestaltung von Eheverträgen als auch von letztwilligen Verfügungen ist die Kenntnis dieser Problemfelder unerlässlich.</p>
<p>Der Familienrechtler kann sein Fachgebiet nicht betreiben, ohne die erbrechtlichen Folgen familienrechtlicher Verhältnisse zu kennen und zu berücksichtigen. Und umgekehrt kommt der Erbrechtler nicht ohne Kenntnis des Familienrechts aus. Deshalb ist es von großem praktischen Interesse, diese vielschichtigen wechselseitigen Wirkungen darzustellen und diesbezügliche Anwendungsempfehlungen zu geben. In dem Buch „Familienrecht in der erbrechtlichen Beratung&#8220; werden diese Verknüpfungen zwischen Familienrecht und Erbrecht übersichtlich mit hohem Praxisbezug behandelt</p>
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		<title>Nachlasspflegschaft</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/nachlasspflegschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2020 22:40:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchveröffentlichung: Nachlasspflegschaft Reguvis Verlag, Köln 2023 ISBN: 978-3-8462-1413-8 Bestellformular</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Buchveröffentlichung:</strong> Nachlasspflegschaft<em><br />
</em></p>
<p><span id="more-2485"></span></p>
<p><a href="https://shop.reguvis.de/betreuung-und-pflege/nachlasspflegschaft/" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><span style="color: #c00808;">Reguvis Verlag</span></a>, Köln 2023<br />
<strong>ISBN: </strong>978-3-8462-1413-8</p>
<p><a href="https://shop.reguvis.de/buch/nachlasspflegschaft/">Bestellformular</a></p>
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		<title>Handbuch Erbengemeinschaft</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/handbuch-erbengemeinschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2020 22:39:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchveröffentlichung: Handbuch Erbengemeinschaft Herausgeber u. a. Hans-Peter Wetzel, Verlag C. H. Beck, München 2018 ISBN 978-3-406-72320-9</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Buchveröffentlichung:</strong> Handbuch Erbengemeinschaft</p>
<p><span id="more-2482"></span></p>
<p><em><br />
</em>Herausgeber u. a. <span style="color: #c00808;"><a style="color: #c00808;" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Peter_Wetzel" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Hans-Peter Wetzel</a>, <a style="color: #c00808;" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Verlag_C._H._Beck" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verlag C. H. Beck</a></span>, München 2018<br />
<strong>ISBN</strong> <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783406723209" target="_blank" rel="noopener noreferrer"><span style="color: #c00808;">978-3-406-72320-9</span></a></p>
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		<title>Erben und Schenken mit Lebensversicherungen</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/erben-und-schenken-mit-lebensversicherungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2020 22:35:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchveröffentlichung: Erben und Schenken mit Lebensversicherungen Verlag Versicherungswirtschaft, Karlsruhe 2017 ISBN 978-3-89952-883-1</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Buchveröffentlichung:</strong> Erben und Schenken mit Lebensversicherungen</p>
<p><span id="more-2473"></span></p>
<p><span style="color: #c00808;"><a style="color: #c00808;" href="https://www.vvw.de/details.html?id=026b085d-00ef-4208-96b2-96662e6dc9bc" target="_blank" rel="noopener noreferrer">Verlag Versicherungswirtschaft</a></span>, Karlsruhe 2017<br />
<strong>ISBN</strong> <span style="color: #c00808;"><a style="color: #c00808;" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783899528831" target="_blank" rel="noopener noreferrer">978-3-89952-883-1</a></span></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/erben-und-schenken-mit-lebensversicherungen/">Erben und Schenken mit Lebensversicherungen</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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		<title>Deutscher Erbrechtskommentar</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/buchveroeffentlichungen/deutscher-erbrechtskommentar/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 May 2020 22:34:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Buchveröffentlichung]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbengemeinschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Buchveröffentlichung: Carl Heymanns Verlag Bonn und Freiburg 2010 ISBN 978-3-452-27147-1 Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts sowie die sich durch das FamFG ergebenden Neuerungen sind umfassend eingearbeitet! Der nun endlich in zweiter Auflage erscheinende Deutsche Erbrechtskommentar bietet dem Praktiker eine unverzichtbare Hilfe bei der Bearbeitung seiner Mandate. Zielrichtung des Kommentars ist die Beratung nach dem Erbfall als typische Leistung des...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Buchveröffentlichung: </strong>Carl Heymanns Verlag</p>
<p><span id="more-125"></span></p>
<p>Bonn und Freiburg 2010<br />
<strong>ISBN</strong> <span style="color: #c00808;"><a style="color: #c00808;" href="https://de.wikipedia.org/wiki/Spezial:ISBN-Suche/9783452271471" target="_blank" rel="noopener noreferrer">978-3-452-27147-1</a></span></p>
<p>Die Reform des Erb- und Verjährungsrechts sowie die sich durch das FamFG ergebenden Neuerungen sind umfassend eingearbeitet!</p>
<p>Der nun endlich in zweiter Auflage erscheinende Deutsche Erbrechtskommentar bietet dem Praktiker eine unverzichtbare Hilfe bei der Bearbeitung seiner Mandate.</p>
<p>Zielrichtung des Kommentars ist die Beratung nach dem Erbfall als typische Leistung des Anwalts.</p>
<p>Kommentiert werden die für den Erbrechtler relevanten Paragrafen des BGB, sowie wichtige, das internationale Erbrecht betreffende Vorschriften des EGBGB. Beigefügt sind weiterhin ausführliche Länderberichte über das internationale Erbrecht in anderen Staaten. Damit erhält der Leser einen Komplettüberblick zum internationalen Erbrecht.</p>
<p>Die Darstellung umfasst eine knappe allgemeinen Übersicht zur jeweiligen Norm und widmet sich sodann einer umfassenden, tiefgehenden Kommentierung der für den erbrechtlichen Praktiker interessanten Probleme.</p>
<p>Dabei werden auch Lösungen für zahlreiche typische Fallkonstellationen, die den Autoren in ihrer langjährigen Berufslaufbahn begegnet sind, geboten.</p>
<p>Außerdem enthält der Kommentar zahlreiche Muster und Formulierungsbeispiele. Neben Überblicken zur Nachfolgegestaltung sind umfängliche Arbeitshilfen für die Tätigkeit nach dem Erbfall zu finden.</p>
<p>Zitiert werden nur die wirklich relevanten Entscheidungen, so dass keine Zeit damit vergeudet werden muss unwichtige Urteile nachzuschlagen.</p>
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