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	<title>Testament Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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	<title>Testament Archive - Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</title>
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		<title>Für was benötigt man eigentlich einen Erbschein?</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/fuer-was-benoetigt-man-eigentlich-einen-erbschein/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 07 Sep 2021 16:44:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Themenblog]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
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		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar. &#160; Was ist ein Erbschein? Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben es alle schon gehört: Wenn ich geerbt habe, brauche ich einen Erbschein. Nur wann genau und für was, ist nicht immer klar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Was ist ein Erbschein?</strong></h2>
<p>Der Erbschein ist zunächst einmal ein durch das Nachlassgericht ausgestelltes Dokument, mit dem man seine Erbenstellung, egal ob als Alleinerbe oder als Miterbe nachweisen kann. Derjenige, dem ein solcher Erbschein vorgelegt wird kann also darauf vertrauen, dass die im Erbschein genannte Person tatsächlich Erbe geworden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2><strong>Wann benötige ich einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Den Erbschein benötige ich zunächst dann, wenn das Gesetz für bestimmte Handlungen die Vorlage eines Erbscheins vorschreibt. Solches ist beispielsweise in der Grundbuchordnung vorgesehen.<br />
Ansonsten ist die Vorlage nur erforderlich, wenn die Erbfolge nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.<br />
Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=74546&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" rel="noopener">Bundesgerichtshof</a> hat in seiner Entscheidung vom 5.4.2016 darauf hingewiesen, dass der Erbe abgesehen von den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen Dazu gehören neben dem öffentlichen Testament auch das eigenhändige Testament oder im Falle gesetzlicher Erbfolge Urkunden, aus denen sich diese ergibt.</p>
<h2><strong>Wie bekommt man einen Erbschein?</strong></h2>
<p>Um einen Erbschein zu erhalten, muss zunächst einmal ein entsprechender Antrag beim Nachlassgericht gestellt werden. Dabei müssen zwingend die folgenden Angaben gemacht werden:<br />
• den Zeitpunkt des Todes des Erblassers,<br />
• den letzten gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit des Erblassers,<br />
• das Verhältnis, auf dem sein Erbrecht beruht,<br />
• ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde,<br />
• ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind,<br />
• ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist,<br />
• dass er die Erbschaft angenommen hat,<br />
• die Größe seines Erbteils.</p>
<p>Erfolgte die Erbfolge aufgrund eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Testaments</a> oder eines <a href="https://siebert-dippell.de/rechtsgebiete-der-fachanwaelte/erben-und-vererben-erbrecht/letzter-wille/" target="_blank" rel="noopener">Erbvertrags</a>, muss darüber hinaus die letztwillige Verfügung genau bezeichnet werden und angegeben werden, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers vorhanden sind.<br />
Für den Antrag selbst ist keine gesetzliche Form vorgeschrieben. Allerdings muss der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides Statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.</p>
<h2><strong>Was passiert, wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein inhaltlich falsch ist?</strong></h2>
<p>Ein häufig anzufindendes Szenario: Der Erbschein wird auf der Basis der gesetzlichen Erbfolge erteilt, weil ein Testament (zunächst) nicht vorliegt. Jahre später findet sich dann aber doch ein Testament, in dem die Erbfolge abweichend geregelt ist.<br />
In einem solchen Fall ist unabhängig vom Zeitablauf der falsche Erbschein durch das Nachlassgericht einzuziehen und auf Antrag ein neuer, richtiger Erbschein zu erteilen. Etwaige Verkäufe von geerbten Gegenständen durch die Erben bleiben wirksam, weil die jeweiligen Käufer auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen durften.</p>
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		<title>Das zerrrissene Testament</title>
		<link>https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/das-zerrrissene-testament/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Holger Siebert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Jun 2020 08:31:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile Aktuell]]></category>
		<category><![CDATA[Erben]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Testament]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[zerrissenes Testament]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente zum Widerruf des Testaments , wenn ein entsprechender Aufhebungswille desr Erblassers besteht. Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der...</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span id="more-3434"></span>Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente zum Widerruf des Testaments , wenn ein entsprechender Aufhebungswille desr Erblassers besteht.</p>
<p>Die im Landgerichtsbezirk Bonn wohnhafte Erblasserin hatte zunächst ihren Urenkel als Erben eingesetzt. Später verfasste sie ein handschriftliches Testament, mit dem anstelle des Urenkels ihre Haushälterin zur Alleinerbin bestimmt wurde. Außerdem erteilte sie der Haushälterin eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte dieser &#8211; gegen einen Barkaufpreis sowie eine Betreuungs- und Pflegeverpflichtung &#8211; ihr Hausgrundstück.<br />
Nachdem die Haushälterin mit Hilfe der Bankvollmacht 50.000 Euro vom Konto der späteren Erblasserin abgehoben hatte, widerrief diese die Vollmacht. Sie suchte außerdem einen Rechtsanwalt auf, um sich wegen einer möglichen Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Haus beraten zu lassen.Das Nachlassgericht hatte zu entscheiden, ob dem Urenkel ein Erbschein erteilt werden kann. Dem Gericht lag ein Original des Testaments zu Gunsten der Haushälterin vor, welches der Rechtsanwalt der Haushälterin übersandt hatte. Der Urenkel behauptete dagegen, der Widerruf des Testaments sei durch die Erblasserin erfolgt. Es habe ein zweites Original des Testaments gegeben. Dieses habe die Erblasserin im Rahmen der Beratung zur Rückabwicklung des Hauskaufs ihrem Rechtsanwalt gezeigt und es vor seinen Augen zerrissen. Deshalb gelte wieder die frühere Erbeinsetzung zu seinen Gunsten.Nach Vernehmung der Rechtsanwälte der Erblasserin und der Haushälterin als Zeugen kam das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Urenkel Alleinerbe geworden und ihm ein Erbschein zu erteilen ist. Mit Beschluss vom 22.04.2020 hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die hiergegen gerichtete Beschwerde der Haushälterin zurückgewiesen.Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 S. 1 BGB). Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall. Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle. Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe. Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.</p>
<p><strong>OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.05.2020 zum <a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2020/2_Wx_84_20_Beschluss_20200422.html">Beschluss 2 Wx 84/20 vom 22.04.2020</a></strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://siebert-dippell.de/themenblog-siebert-dippell/das-zerrrissene-testament/">Das zerrrissene Testament</a> erschien zuerst auf <a href="https://siebert-dippell.de">Siebert • Dippell – Die Fachanwälte</a>.</p>
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